Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Eingabe des H F B in K, betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages in einer Angelegenheit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2023, ergänzt durch ein Schreiben vom 23. Februar 2023, bezieht sich der Einschreiter auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023, Ra 2023/08/0017 3, mit dem ein Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Jänner 2023, G305 2261566 1/8E, abgewiesen wurde.
2 Der Einschreiter legt diverse Unterlagen vor, die das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, und beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß § 45 Abs. 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist (vgl. VwGH 9.1.2023, Ra 2022/11/0100).
4 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023 gerichtete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2023
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