Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. O, des
2. H, der 3. E und des 4. J, alle vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019, Zl. W176 2224393-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im Antrag auf aufschiebende Wirkung wird ausgeführt, "Gegenstand des Wertes der (Revisionswerber) besteht in einem Depot verwahrten Wertpapiere bei der Bank Austria. Nach der beiliegenden Depotübersicht per 31.12.2019 weist dies einen Kurswert von EUR 29.836,95 auf. Im Falle einer Nichtaufhebung des bekämpften Erkenntnisses können die Beschwerdeführer auf (D. R.) zurückgreifen. Damit werden die Beschwerdeführer gewährten Rechtsschutz beeinträchtigt. Der Abwesenheitskurator kann von (D. R.), in welcher Form auch immer, nichts verlangen. Damit würde die Kuratel rechtswidrig verletzt."
3 Mit diesem - sprachlich schwer verständlichen - Vorbringen zeigen die Antragsteller nicht konkret auf, dass für sie mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen (vgl. etwa VwGH 16.1.2020, Ra 2020/22/0009). Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 31.1.2020, Ra 2019/06/0277).
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 7. April 2020