JudikaturVwGH

Ra 2020/16/0025 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2020

Nach § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Für die Erlassung von Bescheiden im Justizverwaltungsverfahren sind daher grundsätzlich die §§ 56 ff AVG maßgeblich (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b Anm 3).

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