Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des M T, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. September 2024, RV/2100547/2022, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 sowie Einkommensteuer 2008, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Anlässlich einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, der Revisionswerber habe im Rahmen der so genannten „Barschiene“ Geld bei X veranlagt, wofür ihm ein monatlicher Ertrag von rund 1% versprochen worden sei. Die genaue Höhe des Ertrags habe sich am Index der börsennotierten M Wertpapiere orientiert. Mit der Geldhingabe sei dem Revisionswerber zunächst eine Übernahmebestätigung, ab dem Jahr 2008 jeweils ein Treuhandvertrag ausgehändigt worden. Darin sei dem Revisionswerber zugesichert worden, dass X den vom Revisionswerber hingegebenen Betrag in Substanzgenussscheinen der M AG veranlagen werde. X habe angegeben, über 12.000 Genussscheine der M AG zu verfügen und die Anleger an diesen partizipieren zu lassen, wobei er ihnen eine Kapitalgarantie zugesichert habe.
2 Dieses „Veranlagungsmodell“ habe von 1995 bis Oktober 2008 funktioniert, weil von den Neuanlegern stets so viel Geld eingezahlt worden sei, dass die Auszahlung an bestehende Kunden habe erfolgen und X darüber hinaus Lebenshaltungskosten in erheblicher Höhe habe finanzieren können. Über die Entwicklung der Kapitalstände sowie über die Höhe der Erträge seien die Anleger durch monatliche Mitteilungen informiert worden. Die Vorteile dieser Direktveranlagung bei X hätten für die Anleger darin bestanden, dass sie jederzeit Geld in beliebiger Höhe hätten einzahlen bzw. sich hätten auszahlen lassen können, ohne an den Tageskurs der M Zertifikate gebunden zu sein, dass die Bezahlung des Ausgabeagios von 7% entfallen sei und dass die Anleger jederzeit hätten wählen können, ob sie sich die monatlichen Erträge von rund 1% auszahlen lassen oder diese weiter veranlagen.
3 Am 12. Mai 2010 sei über das Vermögen des X ein Konkursverfahren eröffnet worden, in dem der Revisionswerber und seine Ehefrau Forderungen von jeweils 266.559,07 € angemeldet hätten, welche vom Masseverwalter auch anerkannt worden seien. Diese Forderungen beinhalteten die bei X zuletzt veranlagten Beträge aus zwei Treuhandaufträgen sowie die in der Zeit von 1. August 2008 bis 11. Mai 2010 entstandenen Zinsen und Spesen iHv 33.298,14 €.
4 Nach Auskunft einer Angestellten des X hätten sich die Anleger Teilbeträge in beliebiger Höhe auszahlen lassen können. Die Auszahlungen seien von den eingezahlten Beträgen inklusive der Wertsteigerung abgezogen worden und in der Folge sei ein neuer Treuhandauftrag mit dem Datum der Auszahlung und dem neuen Betrag ausgestellt worden. Diese Auszahlungen seien bis Mitte Oktober 2008 erfolgt. Ob auch der Revisionswerber und dessen Ehefrau Auszahlungen erhalten hätten, sei der Angestellten nicht bekannt. Der Revisionswerber habe angegeben, nur einmal im Frühjahr 2008 anlässlich eines Autokaufs eine Auszahlung von rund 20.000 € von X verlangt zu haben.
5Bei der Veranlagung der vom Revisionswerber und seiner Ehefrau übergebenen Geldbeträge habe es sich um ein darlehensähnliches Geschäft gehandelt, bei dem die Anleger jederzeit frei wählbare Beträge hätten einzahlen oder sich auszahlen lassen können. Für die Anleger seien keine Genussscheine erworben worden, sondern es sei vereinbart worden, dass sie an den Erträgen der sich (angeblich) im Privatbesitz des X befindlichen Genussscheine der M AG partizipieren sollten. Bei an die Anleger ausbezahlten oder gutgeschriebenen Erträgen habe es sich daher nicht um Wertsteigerungen von Wertpapieren gehandelt, sondern um Zinsen für die Hingabe der Geldbeträge. Der Zufluss der Zinsen sei im Zeitpunkt der Auszahlung bzw. im Zeitpunkt des freiwilligen Verzichts auf deren sofortige Auszahlung erfolgt. Da der Revisionswerber und seine Ehefrau weder Aufzeichnungen über die Einzahlungen noch über die erhaltenen bzw. gutgeschriebenen Erträge hätten vorlegen können, seien die Zinsen gemäß § 184 BAO zu schätzen. Der Schätzung werde nur die im Jahr 2005 geleistete Einmalzahlung von 200.000 € zu Grunde gelegt. Für die Berechnung der Höhe der monatlichen Zinsen sei wie vereinbart der veröffentlichte M Index heranzuziehen. Daraus errechneten sich Zinsen iHv 33.393,01 € (2006), 36.466,08 € (2007) und 30.650,17 € (2008), die je zur Hälfte dem Revisionswerber und seiner Frau zuzurechnen seien.
6 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin, nahm die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 wieder auf und erließ für diese Jahre neue Sachbescheide, in denen die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der genannten Höhe angesetzt wurden.
7 Die dagegen erhobene Berufung, in der vom Revisionswerber der Standpunkt vertreten wurde, er habe bei X Geld in Genussscheinen der M AG veranlagt, wies das Bundesfinanzgericht nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und einem Vorlageantrag des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 4. April 2017, RV/2100778/2014, als unbegründet ab.
8 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2018, E 1811 1812/201712, abgelehnt und sie zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Im angeführten Beschluss sprach der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass zur Beantwortung der Frage, ob das Bundesfinanzgericht zu Recht davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer einkommensteuerliche Kapitalerträge zugeflossen sind, keine spezifischen verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen sind und der Beschwerdeführer insbesondere verkenne, dass es für die Erhebung der Abgaben nicht auf den intendierten Sachverhalt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (§ 115 BAO).
9Der Verwaltungsgerichtshof gab der sodann erhobenen außerordentlichen Revision, zu deren Zulässigkeit u.a. vorgebracht wurde, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts leide an sekundären Feststellungsmängeln, mit Erkenntnis vom 18. Mai 2020, Ra 2018/15/0090, Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auf, weil ihm keine tragfähigen Feststellungen zu entnehmen waren, dass sich der Revisionswerber monatlich fällige „Wertsteigerungen“ habe zusagen lassen.
10 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 2. November 2021, RV/2100610/2020, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit statt, als der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2006 und 2007 stattgegeben wurde. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 wurde als unbegründet abgewiesen und der Einkommensteuerbescheid 2008 zum Nachteil des Revisionswerbers insoweit abgeändert, als die nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte des Revisionswerbers aus Kapitalvermögen mit 70.190,17 € angesetzt wurden (zuvor 15.325,09 €).
11Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision, zu deren Zulässigkeit u.a. vorgebracht wurde, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes lasse nicht erkennen, von welchem Sachverhalt es ausgegangen sei, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2022, Ra 2021/15/0111, Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis auf, weil dem Erkenntnis, abgesehen von allgemeinen Verweisen auf das Vorerkenntnis, keine ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen waren.
12 Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 als unbegründet ab und setzte im Einkommensteuerverfahren 2008 die Einkünfte aus nicht endbesteuerungsfähigen Einkünften des Revisionswerbers aus Kapitalvermögen erneut mit 70.190,17 € fest.
13 Nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges samt der Darstellung des Geschäftsmodells von X unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile der ordentlichen Gerichte, stellte das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt betreffend den Revisionswerber zusammenhängend dar.
14 Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dieser habe bei X Substanzgenussscheine der M AG treuhändig erworben, folgte das Bundesfinanzgericht nicht. Begründend führte es dazu aus, X sei niemals Eigentümer solcher Substanzgenussscheine gewesen. Dem Revisionswerber und seiner Ehefrau seien niemals auf ihren Namen oder auf den Namen von X lautende Genussscheine ausgehändigt worden. Sie hätten auch keine Depotauszüge erhalten, die ihr Eigentum an solchen Genussscheinen ausgewiesen hätten. Der Revisionswerber habe daher X bloß Kapital überlassen und im Gegenzug eine entsprechende Verzinsung erhalten.
15 Unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, kam das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die monatlich vorgelegten Mitteilungen über die „Wertsteigerungen“ des veranlagten Kapitals keine den Zufluss dieser „Wertsteigerungen“ bzw. Zinsen herbeiführende Wirkungen hätten. Der Zufluss werde erst durch die Wiederveranlagung im Wege der Neuausstellung einer Übernahmebestätigung bzw. ab 2008 eines Treuhandauftrages bewirkt.
16 Treuhandaufträge bzw. Übernahmebestätigungen vor 2008 seien bei jeder Ein oder Auszahlung neu ausgestellt und die alten „Zertifikate“ eingezogen worden. Mit der Ausstellung eines neuen Treuhandauftrages sei auch die Wiederveranlagung der angewachsenen Zinsen erfolgt.
17 Das Bundesfinanzgericht stützte die Bemessung der im Jahr 2008 zugeflossenen Zinsen auf den letzten im Jahr 2008 ausgestellten Treuhandauftrag. Demnach sei die gesamte sich aus der dort ausgewiesenen Kaufsumme und dem nachweislich vor 2006 eingezahlten Betrag ergebende Differenz als Zinseinkünfte im Jahr 2008 zugeflossen. Dieser Betrag sei noch um eine nachweislich 2008 erfolgte Auszahlung zu erhöhen.
18 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit u.a. vorgebracht wird, dem angefochtenen Erkenntnis mangle es weiterhin an einem die fragliche Kapitalveranlagung feststellenden Sachverhalt und es sei das Vorbringen des Revisionswerbers, dass dieser niemals die Absicht gehabt habe, X ein Darlehen zu gewähren, nicht beachtet worden. Darüber hinaus sei auch die Ermittlung der Bemessungsgrundlage widersprüchlich, denn diese verstoße durch die Einbeziehung von in den Vorjahren zugeflossenen Erträgen gegen das Periodenprinzip.
19 Das Finanzamt hat nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet.
20 Die Revision ist zulässig und begründet.
21 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe das Vorbringen des Revisionswerbers nicht beachtet, dieser habe dem X niemals ein Darlehen einräumen, sondern einen auf den Erwerb von Genussrechten abzielenden Vertrag schließen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Erhebung von Abgaben nicht auf den intendierten Sachverhalt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. auch den zu diesem Fall ergangenen Beschluss des VfGH vom 26. Juni 2018, E 1811 1812/2017 12).
22 Das Bundesfinanzgericht hat sich eingehend mit dem wirtschaftlichen Konstrukt des X befasst. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes hat X weder für sich noch für die Anleger Substanzgenussscheine der M AG erworben. Da X sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich kein Eigentum an den Substanzgenussscheinen der M AG hatte, konnte dieses dem Revisionswerber auch nicht treuhändig von X verschafft werden. Dem Revisionswerber können daher Substanzgenussscheine der M AG nicht zugerechnet werden. Somit liegt für den Revisionswerber aber auch keine Veranlagung von Kapital in diese Substanzgenussscheinen vor.
23Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für den revisionsgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0090, mwN).
24 Wenn nun das Bundesfinanzgericht von einem Zufluss der Kapitalerträge zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederveranlagung dieser Erträge ausgeht, ist ihm auch in diesem Punkt nicht entgegenzutreten. Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber wenn auch nach Überredung durch den Schuldner, die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. neuerlich VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0090, mwN).
25 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes sind von X ab Oktober 2008 keine Zahlungen an die Anleger auf deren Wunsch bzw. Verlangen mehr geleistet worden. Wenn das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des letzten Treuhandauftrages durch X gegenüber dem Revisionswerber, eine Auszahlung von Erträgnissen an den Revisionswerber noch möglich gewesen wäre und deren Wiederveranlagung durch Ausstellung eines neuen Treuhandauftrages bewirkt worden sei, ist dem nicht entgegenzutreten (vgl. auch VwGH 7.7.2011, 2007/15/0156).
26 Soweit allerdings im Zulässigkeitsvorbringen der Revision vorgebracht wird, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2008 sei nicht berücksichtigt worden, dass die Einkünfte über mehrere Jahre sukzessive zugeflossen seien und damit das Periodenprinzip verletzt worden sei, erweist sich dieser Vorwurf im Ergebnis als berechtigt.
27 Aus der Aktenlage und auch den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes ergibt sich, dass seitens des Revisionswerbers und seiner Ehefrau nach der Hingabe von 200.000 € vor 2006 weitere Einzahlungen erfolgten. Entsprechend den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes lösten solche Einzahlungen jeweils die Ausstellung einer neuen Übernahmebestätigung bzw. ab 2008 eines neuen Treuhandauftrages aus. Nach der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichtes bewirkte dies die Wiederveranlagung der seit der letzten Übernahmebestätigung bzw. des letzten Treuhandauftrages angefallenen Erträge und damit deren Zufluss. Damit setzt sich das Bundesfinanzgericht aber mit der Ansicht, dass die gesamten Erträge in Höhe des Unterschiedsbetrages des eingezahlten Betrages von 200.000 € und die im letzten Treuhandauftrag ausgewiesene Kaufsumme in Höhe von 320.380,35 € dem Revisionswerber und seiner Ehefrau zu gleichen Teilen zugeflossen seien, in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen und seiner rechtlichen Würdigung hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes der Erträge aus der Kapitalüberlassung an X.
28Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
29Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2025
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