Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des H B, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Juli 2025, Zl. RV/2100800/2021, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber bezieht nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) als Dienstnehmer eines Bundesministeriums im Ruhestand Pensionsbezüge. Das Bundesministerium stellte (und stellt) ihm auch im Ruhestand eine angemietete Naturalwohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung. Für die Wohnung leistete er die nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 vorgeschriebenen Vergütungen (Grundvergütung) an das Bundesministerium und trug die darauf entfallenden Betriebskosten selbst.
2Aufgrund einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erließ das Finanzamt am 29. Juni 2020 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020, der eine Nachforderung von 618 € ergab.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
4 Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Begründend führte es aus, der Revisionswerber habe von seinem ehemaligen Dienstgeber auch im Ruhestand eine Naturalwohnung zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein geldwerter Vorteil aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis vorliege, seien lediglich die einkommensteuerrechtlichen Regelungen von Bedeutung. Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes werde der Vorteil erfasst, der darin bestehe, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspare, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten einer vergleichbaren Leistung aus Eigenem aufkommen müsste. Bei der Zurverfügungstellung einer Wohnung an einen Beamten im Ruhestand liege ein Vorteil aus einem ehemaligen Dienstverhältnis vor, weil anzunehmen sei, dass der Wohnraum bei Nichtbestehen eines (früheren) Beschäftigungsverhältnisses nicht (weiter) überlassen worden wäre. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Sachbezuges erfolgte auf Grundlage der zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangenen Sachbezugswerteverordnung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision die unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ als Revisionspunkt die Verletzung in subjektiven Rechten wie folgt geltend macht:
„die rechtmäßige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 und auf ein faires Verfahren“
6 Die Revision erweist sich damit als unzulässig.
7Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0032 und 0033, mwN).
8Mit dem Recht auf rechtmäßige Festsetzung der Einkommensteuer wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2023/15/0061; 4.8.2010, 2007/13/0062; 17.11.2010, 2007/13/0153; und 14.2.2022, Ra 2019/15/0057 und 0058, jeweils mwN).
9Mit dem Recht „auf ein faires Verfahren“ rügt der Revisionswerber wiederum die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre, und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081, mwN).
10Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2026
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