Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der I GmbH in K, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Juni 2024, Zl. RV/5100429/2023, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Oktober bis Dezember 2021, Jänner 2022 und Februar bis Mai 2022, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Oktober bis Dezember 2021, Jänner 2022 und Februar bis Mai 2022 ab. Das Erkenntnis wurde der Revisionswerberin laut dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückschein am 18. Juni 2024 zugestellt. Demnach wäre die sechswöchige Revisionsfrist am 30. Juli 2024 abgelaufen.
2 Die Revisionswerberin brachte eine Ausfertigung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof ein und eine weitere Ausfertigung wurde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gerichtet. Die Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof und vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an das zuständige Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo sie am 12. August 2024 bzw. 26. August 2024 einlangten.
3 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2024 wurde die Revisionswerberin u.a. aufgefordert, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen.
4 Die Revisionswerberin verfügt laut Firmenbuch nur über eine Zustelladresse, nämlich ihren Geschäftssitz in Klagenfurt, den sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als ihre Adresse angegeben hat. Die dort zugestellte Verfügung wurde mit dem Vermerk „Empfänger verzogen“ an den Verwaltungsgerichtshof zurückgestellt. Auch der Versuch, das Schriftstück zu Handen der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin in der Tschechischen Republik zuzustellen, blieb erfolglos, weshalb die Zustellung des genannten Beschlusses auf dem Boden des § 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Zustellgesetz im Wege der Hinterlegung durch Bereithaltung zur Abholung beim Verwaltungsgerichtshof ohne vorherigen Zustellversuch erfolgte.
5Dies vor dem Hintergrund, dass nach § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes eine Partei, die während eines Verfahrens (von dem sie Kenntnis hat) ihre bisherige Abgabenstelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle (vgl. z.B. VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184). Ausgehend von den genannten erfolglosen Zustellversuchen ist die Revisionswerberin im vorliegenden Fall ihrer Mitteilungspflicht bezüglich der Änderung (bzw. der etwaigen Aufgabe) ihrer Abgabestelle aber nicht nachgekommen.
6 Eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung erfolgte nicht.
7Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
8Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (VwGH 14.1.2020, Ra 2019/07/0111, mwN).
9 Die direkt beim Verwaltungsgerichtshof bzw. beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebrachten Revisionsausfertigungen sind beim für die Einbringung zuständigen Bundesfinanzgericht am 12. August 2024 bzw. 26. August 2024 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist (30. Juli 2024) eingelangt.
10Die Revision erweist sich daher als verspätet und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2024