Ra 2014/20/0184 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E vom 19. März 2013, 2011/21/0244). Dass eine Partei allenfalls ihren nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ist dabei nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG ankommt. Davon zu unterscheiden ist jene Sachverhaltskonstellation, in der eine Partei die unverzügliche Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (Hinweis E vom 18. April 2002, 2001/01/0559). Im gegenständlichen Fall stellte der Revisionswerber während seiner Schubhaft im Polizeianhaltezentrum einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz, er war dort auch laut eingeholter Melderegister-Auskunft bis zu seiner Haftentlassung gemeldet und verfügte über eine Abgabestelle (Hinweis E vom 7. Oktober 2010, 2006/20/0035).