Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der N GmbH in F (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Karl Loy Straße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Jänner 2024, Zl. LVwG 451193/17/Wg/VEP, betreffend Kommunalsteuer und Säumniszuschlag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde A), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist eine deutsche Gesellschaft, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrere Baustellenprojekte in Österreich durchführte. Ihr Geschäftsführer war KV, der seinen Wohnsitz in A, Österreich, hatte.
2 Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2018 fand bei der Revisionswerberin eine Kommunalsteuerprüfung statt. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde A setzte in der Folge mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 gegenüber der Revisionswerberin die Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 in Höhe von insgesamt 18.539,19 € fest und verhängte einen Säumniszuschlag. Dagegen erhob die Revisionswerberin fristgerecht Beschwerde.
3 Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verfahrensganges stellte es fest, dass KV im Revisionszeitraum auch Dienstnehmer bei der (österreichischen) P GmbH im Ausmaß von 39 Wochenstunden gewesen sei. Geschäftszweig dieses Unternehmens sei das Bau- und Baunebengewerbe gewesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe die Revisionswerberin nur eine Baustelle in Deutschland gehabt, alle übrigen Baustellen hätten sich in Österreich befunden.In der Stadtgemeinde A habe es keine Baustellen gegeben. Alle mit der Baustellenabwicklung erforderlichen Tätigkeiten, wie etwa Angebote, Kalkulationen, Ausschreibungen, Vertragsabschlüsse, seien ausschließlich durch den Geschäftsführer KV abgewickelt worden. Baustellenbesprechungen hätten an Ort und Stelle stattgefunden. Der Vertragsabschluss sei per E Mail erfolgt. Das Material für die Baustellen sei entweder vom jeweiligen Auftraggeber der Baustellen zur Verfügung gestellt oder vom Geschäftsführer KV per Handy bestellt und auf die Baustellen geliefert worden. Die Lieferung der Baumaschinen sei durch zwei Anhänger des KV, mit österreichischen Kennzeichen beginnend mit LL erfolgt.
4 Durch § 4 Abs. 1 KommStG 1993 sei der Begriff der Betriebsstätte für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert worden. Nach der Grundregel des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 enthalte der Betriebstättenbegriff drei Elemente, die alle gleichzeitig vorliegen müssten und zwar ein statisches Element, wonach das Vorhandensein bestimmter territorialer Anlagen oder Einrichtungen gefordert werde, über die der Unternehmer Verfügungsmacht besitzen müsse, ein funktionelles Element, wonach die Anlage oder Einrichtung der unternehmerischen Tätigkeit dienen müsse, sowie ein zeitliches Element, wonach die Tätigkeit nicht nur von vorübergehender Dauer sein dürfe. Im Hinblick auf die Erfüllung des statischen Elements genüge es, wenn dem Unternehmer eine bestimmte Fläche oder ein bestimmter Raum für seine unternehmerische Tätigkeit zur Verfügung stehe. Das Ausmaß der Fläche oder des Raumes sei nicht entscheidend. Der Begriff der „festen Einrichtung“ sei berufsbezogen zu sehen. Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich seien, seien dabei umso geringer, je mehr sich die eigentliche unternehmerische Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollziehe. Auch die Wohnung des Unternehmers, in welcher eine wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für das Unternehmen ausgeübt werde, könne somit Betriebsstätte sein. Auch Arbeitnehmer, die nicht in den Räumen einer Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeiten würden, könnten einer bestimmten Betriebsstätte zuzurechnen sein, wenn sie nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte stünden, hauptsächlich also dann, wenn der Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet werde.
5 Im Revisionsfall werde die gesamte Baustellenabwicklung vom Angebot bis zum Vertragsabschluss per E Mail und/oder telefonisch durchgeführt. Dies könne nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich und wie auch vom Geschäftsführer der Revisionswerberin selbst ausgeführt werde „von jedem Ort“ und damit jedenfalls auch von Österreich aus erfolgen. Dass die Baustellenabwicklung (auch) in Österreich, konkret am Wohnsitz des Geschäftsführers, stattfinde, folge für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insbesondere auch daraus, dass KV, entsprechend seinen eigenen Angaben, jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 39 Wochenstunden für die (österreichische) P GmbH tätig gewesen sei und somit auch bereits in rein zeitlicher Hinsicht Tätigkeiten für die Revisionswerberin (Telefonate, E-Mails etc.) bloß außerhalb seiner Arbeitszeit und damit jedenfalls auch an seinem Wohnsitz in A habe verrichten können. Das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die Räumlichkeiten bereits aufgrund der Größe und der Ausstattung nicht dazu geeignet seien, dort den Geschäftsbetrieb zu führen, gehe insofern ins Leere, als die Baustellenabwicklung im konkreten Fall maßgeblich per Handy/per E Mail erfolgt sei und hierzu keine bestimmten Anforderungen an die betreffenden Räumlichkeiten zu stellen seien. Im Übrigen entspreche es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wenn die klar überwiegende Anzahl der auszuführenden Aufträge (zu Bau und Montagetätigkeiten) in Österreich liege und sich die Revisionswerberin generell auf den österreichischen Markt fokussiert habe, die Unternehmenstätigkeit der Revisionswerberin zur Gänze in Deutschland ausgeübt werden solle. Zumal sohin die jeweiligen Aufträge jedenfalls (unter anderem auch) vom Wohnsitz des KV aus geplant und koordiniert worden seien, seien die für die Ausführung der Bau und Montageaufträge tätigen Dienstnehmer der im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde A gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen.
6 KV verfüge über einen unbefristeten Mietvertrag für die Wohnung in A. Im Hinblick auf die Erfüllung des funktionellen Elements müsse in der Einrichtung dauernd eine Tätigkeit ausgeübt werden, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern bestimmt sei, wobei Art und Umfang der Tätigkeit gleichgültig sei, sodass es sich dabei sowohl um Grundlagengeschäfte (die den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bildeten) als auch um Hilfsgeschäfte (die im Gefolge von Grundgeschäften vorkämen) oder Nebengeschäfte handeln könne. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, habe KV einen Großteil der anfallenden Baustellenkoordination per E Mail und/oder telefonisch erledigt, sodass davon auszugehen sei, dass diese Tätigkeiten sehr wohl (unter anderem) in der dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Revisionswerberin zur Verfügung stehenden Wohnung in A habe vorgenommen werden könnten. Das Vorhandensein eines Computers und/oder Druckers seien entgegen dem Vorbringen hierfür nicht (zwingend) erforderlich.
7 Im Ergebnis sei daher vom Vorliegen einer Kommunalsteuerbetriebsstätte im Gebiet der Stadtgemeinde A auszugehen, der die auf den Baustellen in Österreich tätigen Dienstnehmer zuzurechnen seien. Auch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland stehe einer Kommunalsteuervorschreibung nicht entgegen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Landesverwaltungsgericht habe keinerlei Feststellungen getroffen, welche die vorgenommene rechtliche Beurteilung zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Kommunalsteuerbetriebsstätte ermöglichen würden. Tatsächlich habe das Landesverwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass alle mit der Baustellenabwicklung erforderlichen Tätigkeiten ausschließlich durch den Geschäftsführer abgewickelt worden seien, dass die Baustellenbesprechungen an Ort und Stelle stattgefunden hätten und dass der Vertragsabschluss per E Mail erfolgt sei. Durch die Heranziehung eines nicht festgestellten Sachverhalts und einer nicht vorgenommenen Beweiswürdigung verstoße das Landesverwaltungsgericht gegen die grundlegendsten Verfahrensvorschriften und weiche dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus existiere, soweit für die Revisionswerberin ersichtlich, auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob eine privat genützte Wohnung des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers bei allenfalls zeitweise dort geführten geschäftlichen Telefonaten oder von dort aus verfassten geschäftlichen E Mails, den Betriebstättenbegriff iSd § 4 Abs. 1 KommStG 1993 erfülle.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
13 Gemäß § 4 Abs. 1 KommStG 1993 gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient, als Betriebsstätte. Durch § 4 Abs. 1 KommStG 1993 wurde der Begriff der Betriebsstätte für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert (vgl. VwGH 21.12.2005, 2004/14/0012).
14 Das Landesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass im Revisionsfall eine Kommunalsteuerbetriebstätte in der Wohnung des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers KV in A, Österreich, besteht. Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts alleine mit dem Vorbringen, es seien keine Feststellungen getroffen worden, die diese Annahme rechtfertigen könnten.
15 Damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Das Landesverwaltungsgericht hat sich mit dem Vorliegen einer Kommunalsteuerbetriebstätte ausführlich auseinandergesetzt und hat wenn auch disloziert festgestellt, dass die Baustellenabwicklung auch in Österreich, konkret am Wohnsitz des Geschäftsführers, stattgefunden habe. Es hat sich dabei darauf gestützt, dass KV selbst angegeben habe, die Auftragsabwicklung von jedem Ort mit seinem Handy und E Mail vorgenommen zu haben und er 39 Stunden für die P GmbH tätig gewesen sei und somit auch bereits in rein zeitlicher Hinsicht Tätigkeiten für die Revisionswerberin (Telefonate, E Mails etc.) nur außerhalb seiner Arbeitszeit und damit jedenfalls auch an seinem Wohnsitz in A habe verrichten können. Zudem wiederspreche es der Lebenserfahrung, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, das auf den österreichischen Markt fokussiert sei, ausschließlich in Deutschland hätte stattfinden sollen. Dagegen wendet sich die Revisionswerberin nicht. Diese Beurteilung begegnet keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
16 Wenn die Revision vorbringt, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob „eine privat genützte Wohnung des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers bei allenfalls zeitweisen dort geführten geschäftlichen Telefonaten oder von dort aus verfassten geschäftlichen E Mails, den Betriebstättenbegriff iSd § 4 Abs. 1 KommStG 1993“ erfülle, genügt der Hinweis, dass mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung wie im vorliegenden Fall auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 5.3.2025, Ra 2022/15/0003, mwN).
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2025
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