Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N GmbH in F, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Karl Loy Straße 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Jänner 2024, Zl. LVwG 451193/17/Wg/VEP, betreffend Kommunalsteuer und Säumniszuschlag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde A), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2023/16/0101).
3 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der keine Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin enthält, nicht gerecht.
4 Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 13. März 2024
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