JudikaturVwGH

Ra 2024/15/0014 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
07. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des J P in L, vertreten durch die Confida St. Veit Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. in 9300 St. Veit an der Glan, Klagenfurter Straße 32 A, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2023, Zl. RV/4100122/2017, betreffend Einkommensteuer 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht wie hier im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2023/15/0095, mwN).

5 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. z.B. VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0023, mwN).

6 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 1.8.2024, Ra 2023/13/0172, mwN).

7 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht, da sie selbst keinerlei zu beantwortende konkrete Rechtsfrage nennt.

8 So führt die Revision unter der Überschrift „Revisionszulässigkeit“ aus:

„3. Revisionszulässigkeit

Das Bundesfinanzgericht hat im Spruch der hier angefochtenen Entscheidung die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt. Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass im Beschwerdefall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden bzw. die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits von der bisherigen Rechtsprechung beantwortet und vom Gesetz bzw. der LuF PauschVO eindeutig gelöst sind.

Nichts davon ist zutreffend. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist sehr wohl von grundsätzlicher Bedeutung und weder durch die Rechtsprechung beantwortet und durch Gesetz bzw. VO eindeutig gelöst.

Wir dürfen auch auf Entscheidung des BFG, Außenstelle Klagenfurt, vom 26.6.2023, RV/4100224/2019, verweisen. Diese Entscheidung ist zum gleichen Sachverhalt bzw. zur gleichen Rechtsfrage ergangen. Das BFG hat, mit dem Hinweis auf die fehlende Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage, die ordentliche Revision zugelassen.

Die Revision erweist sich somit im gegenständlichen Fall als zulässig, weil die als Begründung für die Verweigerung der Zulässigkeit der ordentlichen Revision angeführten Gründe nicht zutreffen.“

9 In der Revision werden sohin im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2025

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