Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. inSembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des R, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2024, W232 2289145-1/11E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am selben Tag wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien zuerkannt.
2 Das Verfahren wurde mit Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18. Oktober 2023 zugelassen.
3 In weiterer Folge wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 7. März 2024 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass er sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bulgarien zulässig sei.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN).
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit-unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-unter anderem geltend gemacht, das BVwG habe trotz dahingehendem Antrag in der Beschwerde und substantiiertem Bestreiten des vom BFA angenommenen Sachverhalts zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
9 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und auch begründet.
10 Das BVwG begründete das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung damit, § 21 Abs. 6a BFA-VG indiziere, dass im Zulassungsverfahren-auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG-grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung bestehen würden. Gegenständlich erscheine der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
11 Mit dieser Begründung übersieht das BVwG, dass § 21 Abs. 6a BFA-VG gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt, weil das Verfahren seitens des BFA zugelassen wurde. Demnach sind für die Beurteilung der Verhandlungspflicht vor dem BVwG nur § 21 Abs. 7 BFA-VG und die dazu aufgestellten Kriterien heranzuziehen (vgl. VwGH 12.9.2023, Ra 2023/19/0181, mwN).
12 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
13 Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung (u.a. dann) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (vgl. VwGH 5.6.2026, Ra 2024/14/0439, mwN).
14 Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind; dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind (vgl. zum Ganzen VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303, mwN).
15 Der Revisionswerber brachte in der Beschwerde vor, homosexuell zu sein und einen „queeren Lebensstil“ zu pflegen, und verwies in diesem Zusammenhang auf-vom BFA nicht verwertete-Länderberichte einerseits „zur Gewalt gegen queere Personen bzw. Personen der LGBTIQA+“ sowie andererseits dazu, dass ihm wegen seiner Homosexualität eine zielführende Behandlung seiner Erkrankung mit HIV verweigert werden würde; dieses Vorbringen wurde in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 durch Vorlage diverser Dokumente untermauert. Insofern lag aber die-in der Beschwerde beantragte-Durchführung einer Verhandlung im pflichtgemäßen Ermessen des BVwG und durfte die Entscheidung-entgegen der vom BVwG vertretenen Ansicht-nicht ohne Durchführung einer solchen und näherer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erfolgen.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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