Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, über die Revision des A H A, vertreten durch Mag. a Sarah Moschitz Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2022, W240 2250632 2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Italien zwar subsidiär schutzberechtigt sei, Asylwerber in Italien aber schlecht behandelt werden würden. Er sei an HIV erkrankt, werde aber dort nicht medizinisch behandelt und verfüge über keinen Schlafplatz.
2 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass sich der Revisionswerber nach Italien zurückzubegeben habe, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete seine Außerlandesbringung an und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
3 Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG statt, behob den angefochtenen Bescheid und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Mit Bescheid vom 13. September 2022 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers erneut gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass sich der Revisionswerber nach Italien zurückzubegeben habe, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete seine Außerlandesbringung an und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 3435/2022 7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 3. April 2023, E 3435/2022 9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
7 Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BVwG habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht trotz Antrages keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des BFA substantiiert bestritten.
9 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und auch berechtigt.
10 Das BVwG begründete das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung damit, § 21 Abs. 6a BFA VG indiziere, dass im Zulassungsverfahren auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA VG grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung bestehen würden. Gegenständlich erscheine der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
11 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG mit dieser Begründung übersieht, dass § 21 Abs. 6a BFA VG gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt, weil der vom BFA im ersten Verfahrensgang erlassene Bescheid mit Beschluss des BVwG gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG behoben wurde und das fortgesetzte Verfahren somit als zugelassen galt. Demnach sind für die Beurteilung der Verhandlungspflicht vor dem BVwG nur § 21 Abs. 7 BFA VG und die dazu aufgestellten Kriterien heranzuziehen (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049, mwN).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden sein, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 13.12.2022, Ra 2021/19/0431, mwN).
13 Diesen Grundsätzen hat das BVwG nicht entsprochen:
14 Der Revisionswerber, der auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, relevierte in seiner Beschwerde einerseits Ermittlungsmängel zur Situation Schutzberechtigter in Italien und trat andererseits den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA, insbesondere dessen Länderfeststellungen, nicht bloß unsubstantiiert entgegen. So brachte er etwa unter Zitierung von einschlägigen Länderberichten betreffend Rückkehrer mit Schutzstatus vor, dass seine Rückkehr nach Italien aufgrund der drohenden Obdachlosigkeit sowie des mangelhaften Zugangs zur medizinischen Versorgung lebensbedrohliche Konsequenzen hätte und ihm damit eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
15 Demnach lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des (wie hier gegeben) Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/19/0027, mwN).
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. September 2023
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