Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. November 2024, W170 22935561/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: B A), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte A)II. und A)III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 28. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheid vom 7. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A)I.), gab der Beschwerde aber im Übrigen statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A)II.) und behob die Spruchpunkte des vom BFA erlassenen Bescheides betreffend Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos (Spruchpunkt A)III.). Überdies sprach das BVwG aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4Gegen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Die Amtsrevision ist im Hinblick auf die geltend gemachten Verletzungen der Begründungspflicht zulässig; sie ist auch begründet.
6 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das BVwG habe im angefochtenen Erkenntnis nicht ausgeführt, warum es auf den im Bescheid des BFA angenommenen Ausschlussgrund, wonach der Mitbeteiligte Mitglied einer Spezialeinheit gewesen sei, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe, nicht eingegangen und zu einer anderen Entscheidung gekommen sei. Das Verwaltungsgericht sei dadurch von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
7Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu § 29 VwGVG in ständiger Rechtsprechung, dass die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2024/14/0627, mwN).
8Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es von einer Entscheidung des BFA abweichen will, gehalten ist, auf die beweiswürdigenden Argumente des BFA einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/01/0003, mwN).
9Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 zählen dazu die in Art. 1 Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe.
10Diese Gründe beziehen sich nach dem Regelungsinhalt der GFK zwar auf den Ausschluss vom Asylrecht, erlangen jedoch durch den ausdrücklichen Verweis des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 auf sie auch für die Frage, ob der Antragsteller von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist, Relevanz. Dies findet in Art. 17 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) insoweit Deckung, als auch nach diesem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sind, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Straftat begangen haben (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2023/18/0005).
11 Wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt, stellte das BFA im vor dem BVwG angefochtenen Bescheid nach umfassender Beweiswürdigung fest, der Mitbeteiligte sei Mitglied einer Spezialeinheit des (damaligen) syrischen Regimes gewesen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen habe, weshalb der begründete Verdacht bestehe, dass auch er sich an derartigen Verbrechen beteiligt oder solche durch sein Handeln und Unterlassen zumindest erleichtert habe. Aufgrund dessen folgerte das BFA, dass betreffend den Mitbeteiligten einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliege. Das BVwG setzte sich mit diesen Feststellungen und Erwägungen des BFA jedoch mit keinem Wort auseinander und erkannte dem Mitbeteiligtenohne das Vorliegen eines Ausschlussgrundes iSd § 8 Abs. 3a AsylG 2005 zu prüfen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.
12Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 24. März 2026
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