Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 2024, I417 22365651/77E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: S B), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger Algeriens. Er stellte am 29. September 2020 den gegenständlichen (sechsten) Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Begründend brachte er vor, sein Vater habe Terroristen kein Geld bezahlt, weswegen sein Bruder getötet worden sei. Deswegen seien er und seine Familie geflüchtet.
2Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, erließ gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.
3 Gegen diesen Bescheid, mit Ausnahme der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4 Mit Erkenntnis vom 21. November 2020 gab das BVwG dieser Beschwerde statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Herkunftsstaat Algerien zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, hob die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2021, Ra 2020/19/0439, wurde das Erkenntnis vom 21. November 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst fest, das angefochtene Erkenntnis habe sich auf die bloße Feststellung, dass der Mitbeteiligte an Diabetes mellitus (Typ II) erkrankt sei und deswegen im Hinblick auf COVID 19 einer Risikogruppe angehöre, beschränkt. Das BVwG hätte jedoch unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen die Ausprägung der Diabetes mellitus Erkrankung des Mitbeteiligten und die sich daraus ergebende individuelle Risikosituation im Fall einer Erkrankung an COVID 19, die notwendige medizinische Behandlung im Fall einer solchen Erkrankung und die Möglichkeit, diese Behandlung in seinem Herkunftsstaat zu erlangen, sowie die Folgen, die das Fehlen der notwendigen Behandlung auf die Gesundheit des Mitbeteiligten hätte, feststellen müssen. Erst auf Grund solcher Feststellungen hätte das BVwG die Beurteilung treffen dürfen, ob beim Mitbeteiligten von einer realen Gefahr auszugehen war, die im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG sodann der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich statt, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Herkunftsstaat Algerien zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, hob die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Begründend hielt das BVwG soweit verfahrensrelevant unter Verweis auf das eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen fest, dass der Mitbeteiligte an einem arteriellen Hypertonus, an Diabetes Mellitus Typ 2, einer Adipositas im Sinne eines metabolischen Syndroms X und einem Zustand nach 3 Etagen tiefer Beinvenenthrombose leide. Durch den arteriellen Hypertonus bestehe eine dadurch bedingte Verdickung des linken Ventrikels im Sinne einer Linksherzhypertrophie. Weiters bestehe eine diabetische Nephropathie mit einer ausgeprägten Albuminurie und Glucosurie. Der Mitbeteiligte sei aufgrund seiner Diabetes, seiner Adipositas und seiner arteriellen Hypertonie der COVID 19 Risikogruppe zuzuordnen. Bei solchen Risikogruppen bestehe ein hohes Risiko eines schweren und lebensgefährlichen Verlaufes der COVID 19Erkrankung. Daher sei dieses Risiko angesichts der immer noch grassierenden Pandemie und der mangelhaften öffentlichen Gesundheitsversorgung in Algerien sowie der damit verbundenen mangelhaften intensivmedizinischen Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, für den Mitbeteiligten im Fall einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem realen Risiko verbunden, aufgrund des Infektionsrisikos und des damit verbundenen möglichen schweren Krankheitsverlaufes in Lebensgefahr zu kommen. Im Rahmen einer Gesamtschau lägen im vorliegenden Fall durch die Erkrankungen des Beschwerdeführers derart exzeptionelle Umstände vor, dass die (hohe) Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK im konkreten Fall seiner Rückführung auch tatsächlich überschritten werde.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
9 Sie bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht sowie zu den Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Mitbeteiligten zur COVID 19 Risikogruppe abgewichen.
10Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
12Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 20.1.2026, Ra 2024/19/0435, mwN).
13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 20.1.2026, Ra 2025/14/0410, mwN).
14Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. erneut VwGH 20.1.2026, Ra 2025/14/0410, mwN).
15Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung voraus (vgl. abermals VwGH 20.1.2026, Ra 2025/14/0410, mwN).
16 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wurde in dem dem Erkenntnis zugrunde gelegten Sachverständigen Gutachten festgestellt, dass der Mitbeteiligte der COVID 19 Risikogruppe zuzuordnen sei; Aussagen zur notwendigen medizinischen Behandlung im Falle einer COVID 19 Infektion sowie zur Möglichkeit, diese Behandlung im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten zu erlangen, sowie zu den Folgen, die das Fehlen der notwendigen Behandlung auf die Gesundheit des Mitbeteiligten hätte, enthält dieses Gutachten hingegen nicht. Das BVwG schloss vielmehr unmittelbar aus der Zugehörigkeit des Mitbeteiligten zur COVID 19Risikogruppe darauf, dass in Verbindung mit der Versorgungslage in Algerien die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr nach Algerien bestehe. Eine nachvollziehbare Begründung zur konkreten Situation des Mitbeteiligten im Falle einer COVID 19Erkrankung ist dem angefochtenen Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Somit wurde aber nicht nachvollziehbar begründet, dass der Rückkehr des Mitbeteiligten in seinen Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK eine reale Gefahr bzw. exzeptionelle Umstände entgegenstünden.
17Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 4. März 2026
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