Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des S A S, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2024, W241 2284559 1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 6. September 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit dem herrschenden Bürgerkrieg und seiner Angst, den Militärdienst absolvieren zu müssen, begründete. Als Geburtsdatum gab der Revisionswerber den 1. Jänner 2006 an.
2 Aus dem von der belangten Behörde beauftragten multifaktoriellen Sachverständigengutachten zum Zweck der Altersfeststellung vom 29. Oktober 2022 ergibt sich, dass das Mindestalter des Revisionswerbers zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre gewesen sei, woraus als „fiktives“ Geburtsdatum der 27. April 2004 folge. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung sei der Revisionswerber somit mindestens 18,36 Jahre alt gewesen.
3 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, sprach dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Kopf seiner Entscheidung als Geburtsdatum des Revisionswerbers „27.04.2004 alias 01.01.2006“ an. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht soweit für den vorliegenden Fall wesentlich fest, das Geburtsdatum des Revisionswerbers könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. In der Beweiswürdigung führte es aus, dass sich aus dem vorgelegten Personenstandsregister und dem Familienregister die Identität des Revisionswerbers mit ausreichender Sicherheit ergäbe. Aus diesen Unterlagen gehe der 1. Jänner 2006 als Geburtsdatum hervor. Aufgrund der Tatsache, dass die fünf Geschwister des Revisionswerbers ebenfalls den 1. Jänner als Geburtsdatum aufwiesen, sowie aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts erschließe sich jedoch, dass es sich bei dem angegebenen Datum um eine Schätzung und nicht um das tatsächliche Geburtsdatum handle. Das multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten gehe vom 27. April 2004 als Geburtsdatum aus. Das tatsächliche Geburtsdatum könne daher nicht festgestellt werden, der Revisionswerber habe aber in jedem Fall das 18. Lebensjahr bereits vollendet.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
7 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0091, mwN).
9 Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, das Geburtsdatum des Revisionswerbers könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dennoch ging es offenkundig davon aus, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei. Die vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen zog es zwar als Beweis für dessen Identität heran, sprach ihnen aber in Bezug auf das Geburtsdatum mit dem bloßen Verweis auf Amtswissen sowie den Umstand, dass auch bei den Geschwistern des Revisionswerbers der 1. Jänner als Geburtsdatum verzeichnet sei, was für eine Schätzung spreche, die Beweiskraft ab.
10 Zudem setzte sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Einwänden des Revisionswerbers in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 29. März 2024 auseinander, in der dieser die Unschlüssigkeit des Altersfeststellungsgutachtens monierte, weil zwei der drei multifaktoriellen Untersuchungsmethoden ein Mindestalter von unter 18 Jahren indizierten. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses wurde ohne auf die Schlüssigkeit des Gutachtens einzugehen lediglich das sich daraus ergebende (frühere) Geburtsdatum genannt. Schließlich hält das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber das 18. Lebensjahr in jedem Fall bereits vollendet habe. Wann er dieses vollendet habe, führte das Verwaltungsgericht nicht näher aus.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen. Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA VG (vgl. VwGH 25.2.2015, Ra 2014/20/0045, mwN).
12 Betreffend die Altersfeststellung unterlaufene Ermittlungsmängel oder in der verfahrensabschließenden Entscheidung vorhandene Begründungsmängel führen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensabschließenden Bescheides. Dabei erweist sich auch als maßgeblich, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter Verfahrensschritte (wie etwa an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellungen) nur dann beurteilt werden kann, wenn das Lebensalter des betroffenen Fremden einwandfrei geklärt war (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mwN).
13 Im vorliegenden Fall lässt die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine abschließende Beurteilung des Alters des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Antragstellung zu. Folglich kann nicht beurteilt werden, ob die Zustellung des Bescheides an den Revisionswerber wirksam erfolgen konnte und das Verwaltungsgericht damit zu einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde berechtigt war (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 17.3.2011, 2008/01/0364, mwN).
14 Der dem Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren unterlaufene Verfahrensmangel ist wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird relevant, weil er im Fall des Zutreffens der behaupteten Minderjährigkeit des Revisionswerbers Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides hätte (vgl. § 10 Abs. 3 BFA VG; siehe auch VwGH 25.2.2019, Ra 2018/20/0039).
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Jänner 2026