Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des S M, vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025, W126 2269081 1/40E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 6. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch die Al Shabaab begründete.
2 Mit Bescheid vom 15. Februar 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. März 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, E 2968/2025-5, wurde die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Im Rahmen ihres Zulässigkeitsvorbringens macht die Revision zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht durch das BVwG geltend, zumal sich dieses nicht ausreichend mit näher dargelegten Länderinformationen zu Somalia auseinandergesetzt habe, welche das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers untermauern würden.
9 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 16.7.2025, Ra 2025/14/0075, mwN).
10 Feststellungen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat können außerdem die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 17.3.2025, Ra 2024/14/0777, mwN).
11 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit dem bloßen Verweis auf wörtlich zitierte Ausschnitte bestimmter Länderinformationen zu Somalia nicht auf, inwiefern die einzelfallbezogene Beurteilung des BVwG mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet wäre.
12 Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auch gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass unter diesem Gesichtspunkt nur dann von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. neuerlich VwGH 16.7.2025, Ra 2025/14/0075, mwN).
13 Im vorliegenden Fall stützte das BVwG die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die Al Shabaab auf ausführliche beweiswürdigende Überlegungen wie Unplausibilitäten und Widersprüche in den Schilderungen des Revisionswerbers. Mit ihrem pauschalen Vorbringen vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung des BVwG, das sich zuvor im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, als unvertretbar zu qualifizieren wäre.
14 Des Weiteren rügt der Revisionswerber auch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Nach den darauf bezogenen Ausführungen der Revision bedürfe es zur Behandlung des Revisionswerbers therapeutischer und medizinischer Maßnahmen, die in Somalia nicht ausreichend verfügbar seien. Da der Revisionswerber in seinem Heimatstaat über kein familiäres Auffangnetz verfüge, würde er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN).
16 Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515, mwN).
17 Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. erneut VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515, mwN).
18 Entgegen dem pauschal gehaltenen Revisionsvorbringen befasste sich das BVwG anhand näher dargelegter Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers sowie in Mogadischu. Hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation ging das BVwG auf Grundlage eines im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, dass der Revisionswerber trotz Diagnose einer nicht schizophrenen, anhaltenden, wahnhaften produktiven Störung in Verbindung mit kulturellem Hintergrund in der Lage sei, sich selbständig Arbeit, Unterkunft und medizinische Betreuung zu beschaffen, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, sich in einer fremden Umgebung zu orientieren und alle Angelegenheiten des täglichen Lebens zu erledigen und zwar auch dann, wenn er keine Behandlung erhalten würde. Der Revisionswerber nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Sollte seine Erkrankung nicht behandelt werden, wäre keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten. Ausgehend von diesen Feststellungen und unter Berücksichtigung der familiären Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers in seiner Heimatregion sowie in Mogadischu erwog das BVwG, dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr nach Somalia nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
19 Mit ihrem pauschalen Vorbringen, das weder dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten entgegentritt noch die Aktualität der vom BVwG herangezogenen Länderinformationen rügt, gelingt es der Revision nicht, eine unvertretbare Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufzuzeigen.
20 Vor dem genannten Hintergrund sind entgegen den Ausführungen der Revision auch keine Bedenken an der vom BVwG durchgeführten Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK hervorgekommen.
21 Soweit die Revision auf ein im Verfahren nicht vorgelegtes psychiatrisches Gutachten vom 22. März 2025 verweist, welches im Hinblick auf seine Datierung offenkundig nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verfasst wurde, steht diesem Vorbringen schon das sich aus § 41 VwGG ergebende Neuerungsverbot entgegen (vgl. etwa VwGH 27.6.2025, Ra 2025/14/0171, mwN).
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026
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