Betreffend die Altersfeststellung unterlaufene Ermittlungsmängel oder in der verfahrensabschließenden Entscheidung vorhandene Begründungsmängel führen zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensabschließenden Bescheides. Dabei erweist sich auch als maßgeblich, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter Verfahrensschritte (wie etwa an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellungen) nur dann beurteilt werden kann, wenn das Lebensalter des betroffenen Fremden einwandfrei geklärt war (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mwN). Lässt die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine abschließende Beurteilung des Alters des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Antragstellung zu, kann nicht beurteilt werden, ob die Zustellung des Bescheides an den Revisionswerber wirksam erfolgen konnte und das VwG damit zu einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde berechtigt war (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 17.3.2011, 2008/01/0364, mwN).
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