Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2024, W277 22767461/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: S A [alias S J alias R A alias S A]), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A.II. bis A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1Der Mitbeteiligte, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 3. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten, soweit es die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betraf, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Mit den angefochtenen Spruchpunkten gab das BVwG der Beschwerde statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A.II.), erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A.III.), hob die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf (Spruchpunkt A.IV.) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
4 Begründend führte das BVwG - soweit verfahrensrelevant - aus, dass dem Mitbeteiligten eine Rückkehr in den Herkunftsstaat etwa in seine Herkunftsregion Merka oder ein Zuzug nach Mogadischu aufgrund der vor dem Hintergrund der Wirtschaftslage aktuell prekären Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht zumutbar sei, da er über kein soziales Netzwerk ebendort verfüge. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr durch seine nicht berufstätige Schwester Unterstützung erhalten werde. Auch lebten keine weiteren Angehörigen des Mitbeteiligten im Herkunftsstaat, welche ihm Unterstützung bieten könnten. Der Mitbeteiligte laufe im Falle einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und folglich in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten.
5 Gegen die Spruchpunkte A.II. bis IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA.
6Sie bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht sowie zu den Voraussetzungen einer Verletzung des Art. 3 EMRK abgewichen; überdies liege eine unvertretbare Beweiswürdigung vor.
7Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
8Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 20.1.2026, Ra 2024/19/0435, mwN).
9Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0399, mwN).
10 Wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt, ist dem angefochtenen Erkenntnis keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen, warum der Mitbeteiligte keine Unterstützung erhalten würde, zumal das BVwG dessen Clanzugehörigkeit feststellte und aus den Länderberichten hervorgeht, dass der Clan ein Sicherheitsnetzwerk darstellt und seine Mitglieder in schwierigen Situationen unterstützt, was nicht nur durch die Abdeckung von grundlegenden Kosten, sondern auch durch Arbeitsvermittlung geschehe. Das BVwG führt selbst aus, es sei davon auszugehen, dass sich ein somalischer Staatsangehöriger im Falle einer Rückkehr grundsätzlich an seinen Clan wenden könne, gelangt dann aber zur nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass der Mitbeteiligte über „keine Familienangehörigen“ verfüge, welche ihn unterstützen könnten und auch keine Berufsausbildung genossen habe, weshalb nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass das soziale Netzwerk im Rahmen des Clans in der aktuellen Situation für seinen Lebensunterhalt tatsächlich aufkommen werde. Gleichzeitig nimmt das BVwG an, der Mitbeteiligte sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der auch schon vor seiner Ausreise als Fahrer bzw. Kellner gearbeitet habe, und es ergebe sich aus den Länderberichten, dass es in Somalia für gesunde und arbeitsfähige Männer auch ohne entsprechende Berufsausbildung Arbeitsmöglichkeiten gebe, vor allem in der Baubranche oder Gastronomie. Auch für die Annahme, wonach der Mitbeteiligte seine Herkunftsregion nicht sicher erreichen könne, fehlt eine nachvollziehbare Begründung, ergibt sich doch aus den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichten zwar, dass der Luftweg die sicherste Reisemethode sei, nicht aber wie die Revision zutreffend hervorhebt , warum eine Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Mitbeteiligten über den Landweg nicht in Betracht käme; eine nähere Begründung wäre nicht zuletzt aufgrund der gegenteiligen Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid erforderlich gewesen.
11Insofern ist nicht nachvollziehbar begründet, dass der Rückkehr des Mitbeteiligten in seinen Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK eine reale Gefahr bzw. exzeptionelle Umstände entgegenstünden.
12Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 4. März 2026