Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des H S, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2025, W251 2307307 1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit aus der Provinz Baghlan, stellte am 16. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Lauf des Verfahrens an, dass er von Angehörigen der Taliban verdächtigt werde, sie (vor der Machtübernahme) verraten zu haben. Ihm drohe daher asylrelevante Verfolgung durch die Taliban.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung ging das BVwG zusammengefasst davon aus, dem Revisionswerber drohe im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung. Dass der Revisionswerber von den Taliban gesucht und bedroht werde, habe nicht festgestellt werden können. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz begründete das BVwG im Wesentlichen mit der verbesserten Sicherheitslage seit der Machtergreifung durch die Taliban. Der Revisionswerber sei zudem ein leistungsfähiger Mann im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt. Er verfüge im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen würden über ein gutes Bildungsniveau. Er laufe daher nicht Gefahr, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage zu geraten. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, da eine Gesamtschau der individuellen Umstände ergebe, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2834/2025 5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision richtet sich ihrem Inhalt nach nur gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Sie begründet ihre Zulässigkeit mit der Indizwirkung der UNHCR Richtlinien vom Februar 2023 und der Länderrichtlinien der EUAA (Country Guidance) vom Mai 2024 und rügt die fehlende Auseinandersetzung des BVwG mit der sich daraus ergebenden volatilen Situation in Afghanistan. Dem BVwG seien in diesem Zusammenhang Ermittlungs- sowie Begründungsmängel unterlaufen. Trotz der landeskundlichen Feststellungen zur (auch organisierten) Kriminalität habe das BVwG ohne weitere diesbezügliche Ermittlungen angenommen, die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Revisionswerbers wäre nicht derartig, dass dort jeder Mensch dem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Das BVwG hätte daher nähere Ermittlungen zum Ausmaß der sicherheitsrelevanten Vorfälle, insbesondere der Kriminalität in Afghanistan, tätigen müssen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 6.11.2025, Ra 2024/18/0736, mwN).
12 Das BVwG geht in seiner Beurteilung zur Sicherheitslage in Afghanistan auf die Länderfeststellungen ein, wonach seit der Machtübernahme der Taliban das allgemeine Konfliktausmaß deutlich zurückgegangen sei: Es gebe beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ausgehend von konkreten Zahlen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers im Zeitraum von Ende November 2023 bis Ende November 2024 sei die Sicherheitslage dort nicht derartig, dass jeder Mensch dem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Vor diesem Hintergrund geht das BVwG in vertretbarer Weise und unter Heranziehung aktueller Daten davon aus, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Revisionswerbers bei seiner Rückkehr nicht vorliege. Die Revision zeigt nicht auf, dass sich in Bezug auf den Revisionswerber aus den oben erwähnten Richtlinien etwas relevant anderes ergäbe.
13 Dass aus der „Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums“ im Zusammenhang mit den fallbezogen maßgeblichen Fragen des internationalen Schutzes relevante Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, die den Ermittlungen des BVwG zuwiderliefen, vermag die Revision im Übrigen nicht darzutun.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2026
Rückverweise