Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. des M B und 2. der R B, beide vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2024, 1. W123 2284157 1/2E und 2. W123 22841581/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber reisten mit einem von der österreichischen Botschaft in NeuDelhi ausgestellten Visum C zunächst nach Österreich ein und in der Folge weiter nach Deutschland. Nach ihrer Rücküberstellung durch Deutschland stellten sie am 26. Jänner 2023 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheiden jeweils vom 23. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFAVG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.7.2025, Ra 2025/14/0203, mwN).
9 Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, vermag die Revision weder mit der ohne Fallbezug erhobenen Behauptung, bereits in der Beschwerde sei der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden, noch mit dem ebenfalls ohne Fallbezug erstatteten Vorbringen darzulegen, dass das BVwG „seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen und die Feststellungen“ des BFA zu ergänzen gehabt habe und bereits aus diesem Grund zwingend eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre.
10Soweit die Revision überdies die beweiswürdigenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Feststellung der indischen Staatsangehörigkeit der Revisionswerber angreift, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. zB VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).
11 Die Revision zeigt mit ihren Ausführungen, die sich nur gegen vereinzelte Aspekte der Beweiswürdigung des BVwG richten, nicht auf, dass diese fallbezogen unvertretbar wäre.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
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