Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des M B und 2. der R B, beide vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 5a, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2024, 1. W123 2284157 1/2E und 2. W123 2284158 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Die belangte Behörde hat sich zu diesen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird in den Anträgen geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Erkenntnisse nicht von vorneherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen hier nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war den Anträgen stattzugeben.
Wien, am 24. September 2024
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