Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Dr. Raoul Wagner als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des Dr. K F in W, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17. Mai 2024, RV/7102205/2023, betreffend Einkommensteuer 2021, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers vom 11. Mai 2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 27. März 2023 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurück. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe die Abgabenbehörde am 27. März 2023 den Einkommensteuerbescheid 2021 betreffend den Revisionswerber erlassen. Dieser Bescheid sei am 30. März 2023 zugestellt worden und habe den Hinweis enthalten, dass eine ergänzende Begründung gesondert ergehen werde. Diese gesonderte Begründung sei unter Verwendung des Formulars „Verf 67“ am 28. März 2023 ergangen und dem Revisionswerber am 3. April 2023 zugestellt worden.
3 Das genannte Schriftstück „Verf 67“ habe auch die gesonderte Begründung für den Einkommensteuerbescheid 2022 enthalten. Die beiden Begründungsteile seien deutlich voneinander abgetrennt und ließen eine eindeutige Zuordnung zu den jeweiligen Abgabenbescheiden erkennen.
4 Auch der Einkommensteuerbescheid 2022 habe einen Verweis auf eine gesonderte Begründung enthalten und sei dem Revisionsweber am 11. April 2023 zugestellt worden.
5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Mai 2023 habe das Finanzamt die mit am 11. Mai 2023 eingelangtem Schriftsatz vom 9. Mai 2023 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 als verspätet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2023 habe der Revisionswerber die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht begehrt und eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht nach Darstellung der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass der Bescheidspruch samt Rechtsmittelbelehrung am 30. März 2023 und die gesonderte Begründung „Verf 67“ am 3. April 2023 dem Revisionswerber zugestellt worden seien. Die Rechtsmittelfrist für den Einkommensteuerbescheid 2021 sei sohin mit 3. April 2023 in Lauf gesetzt worden und habe am 3. Mai 2023 geendet. Die am 11. Mai 2023 eingebrachte Beschwerde vom 9. Mai 2023 sei somit nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden.
7 Für den Beginn der Rechtsmittelfrist betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 sei der Zustellzeitpunkt des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung des Einkommensteuerbescheids 2022 und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist für letzteren Bescheid auch dann nicht relevant, wenn eine gesonderte Begründung „Verf 67“ für mehrere Bescheide in einem Schriftstück ausgefertigt werde.
8 Dagegen richtet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die den angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts stützen könne. Es stelle sich die Frage, ob die Zustellung einer gesondert ausgefertigten Bescheidbegründung, die für mehrere einzelne Bescheide zusammengefasst wurde, zu unterschiedlichen Rechtsmittelfristen für die einzelnen Bescheide führe. Der typische Bescheid stelle für den Durchschnittsbürger ein einheitliches Dokument dar und könne dieser mit guten Gründen davon ausgehen, dass dies auch dann gelte, wenn er wie im Revisionsfall mehrere Erledigungen enthalte, die aufeinander verwiesen. Wenn das Finanzamt mehrere Erledigungen in der gleichen Bescheidbegründung behandle, habe sie den Beginn der Rechtsmittelfrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO in subjektiv historischer und daher bürgernaher Interpretation mit Zustellung der letzten in der Bescheidbegründung genannten Erledigung anzunehmen.
13 Der Revisionswerber bringt zudem lediglich im Rahmen der Revisionsgründe vor, das Finanzamt habe in der gesonderten Bescheidbegründung durch die unzutreffende Behauptung, die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 wären zeitgleich ausgefertigt worden, indiziert, es gelte für sämtliche abgefertigten Bescheide die gleiche Frist. Es könne diese einheitliche Rechtsmittelfrist nicht vor Zustellung sämtlicher Bescheide, auf die sich die einheitliche Bescheidbegründung beziehe, zu laufen beginnen.
14 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.
15 Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem zweiten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt (vgl. etwa VwGH 22.12.2023, Ra 2021/15/0068, mwN).
16 § 245 Abs. 1 BAO stellt, wie dessen Wortlaut „Enthält ein Bescheid“ unzweifelhaft zu entnehmen ist, auf einen konkreten einzelnen Bescheid ab. Entgegen dem Revisionsvorbringen führt dies im Revisionsfall auch nicht zu „unterschiedlichen Fristen“, sondern besteht für jeden Bescheid gesondert, jeweils die gleiche, in § 245 Abs. 1 BAO vorgesehene Beschwerdefrist von einem Monat (die allerdings hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2021 mit Zustellung der gesonderten Begründung, hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2022 hingegen mit der erst danach erfolgten Zustellung dieses Bescheides zu laufen beginnt). Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, wonach bei Zustellung einer gesonderten Bescheidbegründung für mehrere Bescheide eine „einheitliche Beschwerdefrist“ Platz greife, die mit Zustellung des letzten der zu begründenden Bescheide beginne, erweist sich auch deshalb als unzutreffend, weil diesfalls bei einem Zustellmangel auch nur eines der betroffenen Bescheide die Rechtsmittelfrist insgesamt nicht zu laufen begönne. Eine solche Absicht kann dem § 245 Abs. 1 BAO weder nach dessen Wortlaut noch nach seinem Zweck unterstellt werden.
17 Dieses Ergebnis wird durch § 245 Abs. 1 letzter Satz BAO gestützt, wonach der 2. Satz des § 245 Abs. 1 BAO sinngemäß gilt, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. Dieser letzte Satz verhindert Rechtsnachteile für jene Parteien, denen der Prüfungsbericht, der in der Regel „zur Begründung die Ergebnisse einer Außenprüfung auswertender Bescheide gehört, erst nach Zustellung der genannten Bescheide übermittelt wird“ (vgl. 2007 BlgNR 24. GP 17). Sohin ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein Dokument (im Falle des § 245 Abs. 1 letzter Satz BAO der Prüfungsbericht) die Begründung für mehrere Bescheide enthalten kann.
18 Der Revisionswerber tritt der Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach ihm der Einkommensteuerbescheid 2021 am 30. März 2023 und die in diesem Bescheid angekündigte zusätzliche Begründung am 3. April 2023 zugestellt worden seien, nicht entgegen.
19 Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde, die nicht fristgerecht eingebracht wurde, durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen. Nach dem Gesagten erweist es sich nicht als rechtswidrig, wenn das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, der Revisionswerber habe die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 erst nach Verstreichen der Beschwerdefrist und sohin verspätet eingebracht.
20 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen wie vorliegend klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor; dies selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. z.B. VwGH 29.6.2022, Ra 2021/13/0161, mwN).
21 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2025
Rückverweise