Ra 2021/13/0161 2 – Vwgh Rechtssatz
Rückverweise
Dass es sich auch bei einer Käserei um einen Milchprodukteerzeuger handelt, mag zutreffen; der in der Abgabegruppenverordnung genannte speziellere Begriff (Käserei) verdrängt aber den allgemeineren (vgl. auch hiezu VwGH 12.9.2018, Ra 2018/13/0040).
Der in der Abgabegruppenverordnung (LGBl. Nr. 1/1992) genannte speziellere Begriff verdrängt den allgemeineren (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2021/13/0161, mwN). Der Erwerbszweig als "Verpächter, Vermieter" ist daher dann nicht anzunehmen, wenn der speziellere Erwerbszweig des "Privatzimmervermieters" vorliegt.…
…Vermieter“ (Abgabegruppe 6). 18 Zutreffend ist, dass der in der Verordnung genannte speziellere Begriff den allgemeineren verdrängt (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2021/13/0161, mwN). Der Erwerbszweig als „Verpächter, Vermieter“ ist daher dann nicht anzunehmen, wenn der speziellere Erwerbszweig des „Privatzimmervermieters“ vorliegt. 19 Das Verwaltungsgericht…
…selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. z.B. VwGH 29.6.2022, Ra 2021/13/0161, mwN). 21 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung…
…Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (vgl. für viele VwGH 7.6.2021, Ra 2021/13/0035, mwN). 18 Dass diese Feststellung des Bundesfinanzgerichts unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurde, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision weder behauptet noch nachvollziehbar aufgezeigt. 19…