Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des M V, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2024, W213 2288969-1/4E, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Graz der Österreichischen Post AG), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stand als Briefzusteller in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 wurde er von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachse, in den Ruhestand versetzt.
2 Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber sei im Hinblick auf die zusammenfassende Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 29. März 2022 aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell-Gesamtzustelldienst) zu erfüllen, weil ihm schwere körperliche Beanspruchung, mittelschwere und schwere Hebe-und Trageleistungen nicht mehr sowie Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten vorgebeugt und unter Armvorhalt lediglich halbzeitig und Arbeiten über Kopf nur fallweise möglich seien. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Die ärztlichen Ausführungen im Gutachten der PVA seien schlüssig. Ein Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder ein fundiertes Gegengutachten seien nicht erbracht worden. Ein der dienstrechtlichen Stellung mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz, dessen Aufgaben der Revisionswerber noch erfüllen könne, könne ihm (mit näherer Begründung) nicht zur Verfügung gestellt werden.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten sei veraltet und berücksichtige nicht den zuletzt erfolgten Therapiewechsel, wies das Bundesverwaltungsgericht-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Oktober 2024 als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zum Anforderungsprofil des dem Revisionswerber zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes und zu dessen Erkrankungen sowie zu in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätzen. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber befinde sich seit 27. Juli 2020 nach einem Schlaganfall im „Krankenstand“. Im Hinblick auf die klaren Aussagen der begutachtenden Fachärzte im zuletzt eingeholten Gutachten der PVA vom 29. März 2022, dass keine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers auszugehen. Der Revisionswerber sei nicht mehr in der Lage, die mit dem ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Dies gelte auch für die für den Revisionswerber in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze, weil alle von der belangten Behörde angeführten Arbeitsplätze für den Revisionswerber nicht zumutbare schwere Hebe-oder Trageleistungen erforderten. Soweit der Revisionswerber vorbringe, das zuletzt erstellte Gutachten sei veraltet, sei festzuhalten, dass aus den vom Revisionswerber vorgelegten Berichten klar hervorgehe, dass die bei ihm nach dem Schlaganfall fortbestehenden Nervenschmerzen weder durch medikamentöse Behandlung noch durch kinesiologische Therapien signifikant vermindert worden seien. Dies decke sich mit der gutachterlichen Aussage, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Darüber hinaus habe es der Revisionswerber unterlassen, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
5 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden können, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision-nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Wesentlichen geltend, das Gutachten, auf das sich die belangte Behörde stütze, sei veraltet. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung, dass eine mündliche Verhandlung nichts zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen hätte, jedenfalls verfehlt. Er habe bereits in der Beschwerde thematisiert, dass das Gutachten, auf das sich die belangte Behörde gestützt habe nicht berücksichtigt habe, dass sich sein Gesundheitszustand nach einem zwischenzeitigen Therapiewechsel und Rückkehr zur ursprünglichen Therapiestrategie wieder gebessert habe. Im gegenständlichen Verfahren seien sowohl die dem Sachverständigengutachten als Befund zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen als auch die daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen strittig, weshalb jedenfalls ein Verfahrensmangel gegeben sei.
8 Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl etwa VwGH 30.6.2026, Ra 2024/12/0123, mwN).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl etwa erneut VwGH 30.6.2026, Ra 2024/12/0123, mwN).
11 Fallgegenständlich hat der Revisionswerber in der Beschwerde ein umfangreiches Vorbringen erstattet, wonach das der Entscheidung der belangten Behörde zugrundeliegende Sachverständigengutachten aufgrund eines Wechsels der Therapiestrategie veraltet sei und die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch die Dienstbehörde somit nicht vorlägen. Zudem brachte der Revisionswerber vor, dass die Prüfung der Verweisungsarbeitsplätze nicht vollständig erfolgt sei. Der Revisionswerber hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde ausdrücklich beantragt.
Im Verfahren über die Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers waren somit klassische Tatsachenfragen strittig. Das Verwaltungsgericht durfte insofern nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Dabei erweist es sich auch als nicht relevant das der Revisionswerber dem Gutachten vom 29. März 2022 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zumal der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht die gutachterlichen Schlussfolgerungen bestritten hat, sondern deren hinreichende Aktualität.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit nicht von der Durchführung einer-hier ausdrücklich beantragten-mündlichen Verhandlung absehen dürfen und hätte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner gesundheitlichen Besserung auseinander setzen müssen. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es ohne nähere Prüfung einer Relevanz des Verfahrensmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl etwa erneut VwGH 30.6.2026, Ra 2024/12/0123, mwN).
13 Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen.
14 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
15 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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