Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des M R, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Oktober 2024, VGW 02/011/6328/2024/E 8, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. April 2020 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Verletzung der Duldungs und Mitwirkungspflichten gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 zweiter Satz vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil er es unterlassen habe dafür zu sorgen, dass am 22. Mai 2019 um 6:00 Uhr eine Person in einem von der J GmbH gemieteten, näher bezeichneten Lokal anwesend gewesen sei, die gegenüber den einschreitenden Kontrollorganen den Verpflichtungen gemäß § 50 Abs. 4 GSpG hätte nachkommen können. Über den Revisionswerber wurde deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000, (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 Mit dem am 29. September 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte (diesbezüglich) das Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht modifizierte „die Strafnorm“ und setzte die Geldstrafe auf € 8.000, (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage) herab. Es sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und setzte den Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG herab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen des Revisionswerbers zum vorgebrachten Vorliegen eines Untermietverhältnisses nicht entsprochen habe (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0009).
4 Mit Erkenntnis vom 15. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis insoweit. Das Verwaltungsgericht modifizierte „die Strafnorm“ und setzte die Geldstrafe auf € 6.500, (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage) herab. Es sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und setzte den Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG herab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund des Unterbleibens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang auf (VwGH 25. April 2024, Ra 2022/12/0181).
6 Am 9. September 2024 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Revisionswerber vorbrachte, sämtliche Unterlagen betreffend die Nachweise der von der Untermieterin an die J GmbH geleisteten Mietzinszahlungen seien beschlagnahmt worden. Diese müssten „der Finanz“ jedoch aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt sein. Ferner habe die Untermieterin als Inhaberin des Lokals am Tatort die Glücksspielabgabe entrichtet, was „der Finanz“ ebenfalls bekannt sein müsse. Diese Unterlagen könnten auch nicht im Nachhinein konstruiert sein, zumal sie zum Tatzeitpunkt beschlagnahmt worden seien.
Das Verwaltungsgericht erteilte sodann Aufträge zur Vorlage von Unterlagen binnen zwei Wochen sowohl an den Revisionswerber als auch an die Finanzpolizei, insbesondere möge die Finanzpolizei einen finanzbehördlichen Nachweis erbringen, dass die Untermieterin am Tatort zur Tatzeit als Inhaberin anzusehen sei und als solche die Umsatzsteuer und die Glücksspielabgabe entrichtet habe. Das Beweisverfahren wurde nicht geschlossen. Dem Verhandlungsprotokoll zufolge erfolgte kein Verzicht der Parteien auf die Fortsetzung der Verhandlung, auf die Erstattung von Schlussausführungen oder auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 7. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis insoweit. Das Verwaltungsgericht modifizierte „die Strafnorm“ und setzte die Geldstrafe mit € 7.000, (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen) fest. Es sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und setzte den Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG mit € 700, fest. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, dass auch im nunmehrigen Rechtsgang auf Basis der vom Revisionswerber, der Finanzpolizei sowie der Staatsanwaltschaft angeforderten Beweismittel und des Akteninhaltes der belangten Behörde festzustellen sei, „dass den Feststellungen des bekämpften Straferkenntnisses nicht entgegengetreten werden könne“. Der Revisionswerber habe es in allen Rechtsgängen unterlassen, den behaupteten gültigen Untermietvertrag vorzulegen und „durch Kontobewegungen zu untermauern“. Selbst die im dritten Rechtsgang „vorgetäuschte Frist“ sei erkennbar nur zum Schein ausbedungen worden. Die vom Verwaltungsgerichtshof angeordnete Beischaffung der vom Revisionswerber angesprochenen Nachweise für die Untervermietung sei „nach Aktenlage, respektive Anfrage bei der Staatsanwaltschaft, der belangten Behörde, der Finanzpolizei und dem Revisionswerber selbst, als Vortäuschung, um die Verjährung herbeizuführen, zu beurteilen“. Eine Begründung für das Absehen von der Fortführung der mündlichen Verhandlung bzw von der Verkündung des Erkenntnisses findet sich nicht.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
10 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil zwischen der verhängten Geld und der Ersatzfreiheitsstrafe ein unverhältnismäßiger Unterschied bestehe, den das Verwaltungsgericht nicht begründet habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht „keinen Schluss der Verhandlung verkündet, den Revisionswerber übergangen und sein Parteiengehör missachtet“ sowie es unterlassen, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Der Revisionswerber sei davon ausgegangen, „dass eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden werde“ und sei von dem Erkenntnis „völlig überrascht“ worden.
12 Die Revision erweist sich als zulässig und auch berechtigt.
13 § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt:
„ Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“
14 § 47 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet wie folgt:
„ Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
(2) Wenn die Rechtssache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
(3) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als letzter zu äußern. Niederschriften bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
15 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung (hier: von der Fortsetzung der Verhandlung) wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl VwGH 14.6.2018, Ra 2017/17/0641, mwN).
16 Fallbezogen hat der Revisionswerber nicht auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet, wobei es nach der Rechtsprechung auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt (VwGH 18.11.2024, Ra 2023/02/0239, mwN). Vielmehr hat er den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt hinsichtlich der Untervermietung in der mündlichen Verhandlung konkret bestritten und vorgebracht, dass die Untermieterin des Lokals am Tatort die Umsatzsteuer und die Glücksspielabgabe entrichtet habe. Das Verwaltungsgericht ordnete diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung die Beischaffung der Nachweise durch die Finanzpolizei an und räumte dazu eine Frist von zwei Wochen ein. Das Verwaltungsgericht hat in weiterer Folge das Absehen von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nicht begründet, ebenso ist nicht ersichtlich, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 44 Abs. 2 ff VwGVG vorliegen würde.
17 Das Verwaltungsgericht hat weder das Beweisverfahren für geschlossen erklärt, noch dem Revisionswerber Gelegenheit zu Schlussausführungen gewährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 47 VwGVG verletzt die Erlassung einer Entscheidung noch vor Schluss des Beweisverfahrens und ohne Gelegenheit zu Schlussausführungen des Beschuldigten fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen (vgl. abermals VwGH 18.11.2024, Ra 2023/02/0239, mwN).
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
19 Für das fortgesetzte Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsergebnisse aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2024 an die Finanzpolizei erteilten Auftrags den Parteien zur Kenntnis zu bringen sein werden und den Parteien sodann im Rahmen einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu Schlussausführungen zu geben sein wird.
20 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. März 2026
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