Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Dr. I O in W, vertreten durch Dr. Victoria Treber Müller, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Juni 2024, VGW 171/101/11420/2023 24, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin steht seit 1. Oktober 2022 in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Juli 2023 wurde festgestellt, der Revisionswerberin gebühre ab dem 1. Jänner 2023 ein Ruhegenuss von monatlich € 3.008,81 sowie eine Ruhegenusszulage von monatlich € 420,09.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Verwaltungsgericht zu den von der Revisionswerberin in deren Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken darauf, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Bestimmungen einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hatte. Nachdem der Verfassungsgerichtshof zu vergleichbaren Regelungen auf „Bundesgesetzebene“ entschieden habe (Bezugnahme auf VfGH 4.12.2023, G 197 202/2023 und G 266 269/2023), dass keine Verfassungswidrigkeit vorliege, habe das Verwaltungsgericht seinen Normenkontrollantrag zurückgezogen. Auch die von der Revisionswerberin behauptete Unionsrechtswidrigkeit liege nicht vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe bereits „eine vergleichbare Entscheidung“ getroffen (Hinweis auf EuGH 20.4.2023, C 52/22, BVAEB ) und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin zunächst einen Begründungsmangel geltend und behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit „überhaupt nicht erläuternd auseinandergesetzt“, sondern diese nur „apodiktisch verneint“.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2021/12/0006, Rn. 14, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
12 Weiters führt die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG eine unionsrechtswidrige „altersbezogene“ Diskriminierung vorliege. Diesbezüglich behauptet die Revisionswerberin, sie hätte bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichen „anderen Sachkriterien“ „den Inflationsausgleich für 2023“ (gemeint wohl: ohne Aliquotierung) erhalten, wenn sie zehn Monate früher geboren und entsprechend früher in den Ruhestand getreten wäre. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu begründen.
13 Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich diese Regelung unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, erfasst werden, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstig und ohne Rechtfertigung auswirkt (vgl. EuGH 20.4.2023, C 52/22, BVAEB , Rn. 49, mwN).
14 Nach den anzuwendenden Bestimmungen finden die Pensionsanpassungen jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass und insbesondere welche Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/12/0036, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Pensionsgesetz 1965, mwN).
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Mai 2025