JudikaturVwGH

Ro 2025/12/0015 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision 1. des Mag. T K und 2. der k GmbH Co KG, beide vertreten durch die Ruggenthaler, Rest Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das am 10. Februar 2025 mündlich verkündete und mit 1. April 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, 1. VGW 002/011/7155/2024 27 und 2. VGW 002/V/011/7156/2024, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 3. April 2024 wurde der Erstrevisionswerber der siebenfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 6 und Z 9 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt. Er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass zu näher genannten Zeitpunkten im Bundesgebiet verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durch die unternehmerische Schaltung von InternetLinks ermöglicht bzw gefördert worden seien, indem er auf einer näher genannten Internetseite Werbung für konkret bezeichnete andere Internetseiten sowie eine direkte Verlinkung auf das dortige Glücksspielangebot gemacht habe. Es seien dadurch verbotene Ausspielungen im Inland beworben bzw deren Bewerbung ermöglicht worden, ohne dass eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 GSpG vorgelegen sei. Es sei Spielern durch die Werbung bzw Schaltung von Direktlinks auf diesen Seiten die Möglichkeit zur Teilnahme an onlineGlücksspielen geboten worden, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes ein Gewinn für das Erzielen eines bestimmten Spielergebnisses, das ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen sei, in Aussicht gestellt worden sei. Über den Erstrevisionswerber wurden gemäß § 52 Abs. 1 GSpG sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.000,sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag und zwölf Stunden verhängt und es wurde ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens festgesetzt. Schließlich wurde ausgesprochen, die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

2 Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die Geldstrafen mit jeweils € 400,und die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils zehn Stunden festsetzte, sowie den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG entsprechend reduzierte. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Erstrevisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.

4 In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Verwaltungsgericht zur Strafbemessung fest, der objektive Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen sei nicht schwerwiegend, weil der Erstrevisionswerber die Bewerbung von Internetseiten „mit Ausnahme der letzten Zeitspanne von einem Monat“ jeweils als „punktuelle Tatzeit“ zu verantworten habe. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dem Erstrevisionswerber sei „bloß schuldhaftes Verhalten in der Form fahrlässiger Tatbegehung“ anzulasten, er sei unbescholten, er habe von Anbeginn an der Aufklärung mitgewirkt und den Missstand sofort nach Kenntnis beseitigt. Weiters habe sich der Erstrevisionswerber seit der Tat wohl verhalten, er habe dargetan, dass er sich eines funktionierenden Kontrollsystems bediene, und dass die begangenen Straftaten „von der üblichen Geschäftsgebarung“ abwichen. Auch ging das Verwaltungsgericht davon aus, es seien aufgrund des vorliegenden Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen; spezialpräventive Erwägungen hätten infolge der vorliegenden Milderungsgründe entfallen können. Das Einkommen des Erstrevisionswerbers schätzte das Verwaltungsgericht als „durchschnittlich“ ein.

5 Sodann legte das Verwaltungsgericht unter näherer Anführung ihm vorliegender Unterlagen und daraus ersichtlicher Rechnungsbeträge dar, dass gemäß den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien „pro Internetschaltung“ ein durchschnittlicher Ertrag von € 326,67, in Einzelfällen bis € 490, erwirtschaftet worden sei.

6 Im Ergebnis ging das Verwaltungsgericht davon aus, die von der LPD Wien verhängten Geldstrafen stünden außer Verhältnis zu den nachhaltig erwirtschafteten Einnahmen aus der unternehmerischen Bewerbung des konzessionslosen Glücksspielbetriebs, weshalb sie entsprechend zu reduzieren seien. Angesichts der Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des anzuwendenden Strafsatzes mit einer Strafdrohung von bis zu € 22.000, seien die Strafen auf das nach den vorgelegten Unterlagen mehrheitlich erhaltene Entgelt pro Schaltung in der Höhe von jeweils ca € 490,abzüglich Rabatte zu reduzieren gewesen. Schließlich führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, dass der Vorhalt einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG entfallen sei, wodurch sich der Unrechtsgehalt reduziere.

7 In der Begründung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses führte das Verwaltungsgericht überdies aus, die ordentliche Revision sei wegen des Nichtvorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig. Demgegenüber war das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses vom Vorliegen einer näher bezeichneten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ausgegangen.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der sich die revisionswerbenden Parteien gegen den Ausspruch über die Strafhöhe bzw die Strafbemessung wenden.

9 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

10Nach der Bestimmung des § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist. Erklärt das Verwaltungsgericht wie vorliegend im Spruch der Entscheidung die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig, ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist, davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist (vgl etwa VwGH 27.6.2025, Ro 2024/06/0009, Rn 9, mwN).

11 Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nämlich nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl etwa VwGH 21.1.2025, Ro 2023/12/0024 bis 0025, Rn 11, mwN).

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision auf die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses formulierte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht Bezug genommen wird, weshalb schon aus diesem Grund auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen war.

16Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision behaupten die revisionswerbenden Parteien einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und bringen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass „Geldstrafen vor dem Hintergrund der jeweiligen Strafzumessungsgründe nach den Vorgaben des VStG ... nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil stehen“ dürften. Fallbezogen habe das Verwaltungsgericht bei der Strafzumessung nicht auf den erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil, sondern den „erzielten Umsatz“ abgestellt. Weiters wird geltend gemacht, es fehle an „akzentuierter Rechtsprechung“, was als wirtschaftlicher Vorteil im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeit zu verstehen sei.

17 Mit diesem Vorbringen legen die revisionswerbenden Parteien jedoch nicht dar, aus welchem Grund sie unabhängig von den vom Verwaltungsgericht verwendeten Begrifflichkeiten davon ausgehen, dass die konkret verhängten Strafen iHv jeweils € 400, fallbezogen unverhältnismäßig seien. Derartiges ist insbesondere vor dem auch vom Verwaltungsgericht ausdrücklich ins Treffen geführten Strafrahmen von bis zu € 22.000, auch nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grund zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem bezughabenden Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.

18 Soweit die revisionswerbenden Parteien in der Folge behaupten, im angefochtenen Erkenntnis seien bloß Erschwerungs und Milderungsgründe aufgezählt worden, ohne dass dies im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt worden wäre, kann diese im Übrigen nicht näher substantiierte Behauptung nicht nachvollzogen werden. Dies gilt auch für die neuerlich nicht weiter konkretisierte Behauptungdie Reduktion des Unrechtsgehaltes durch den Wegfall des Tatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 9 und des § 52 Abs. 1 Z 6 zweiter Satz GSpG habe keine Reduktion der Strafhöhe zur Folge gehabt.

19 Denn das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausführliche Erwägungen zu dem Vorliegen bzw Nichtvorliegen von Milderungs und Erschwerungsgründen, dem Ausmaß des Verschuldens, dem Einkommen des Erstrevisionswerbers, dem Entfall spezialpräventiver Erwägungen, der Reduktion des Unrechtsgehalts aufgrund des Entfalls eines Straftatbestandes sowie dem „erwirtschafteten Gewinn“ angestellt und sodann unter Bezugnahme darauf die Strafhöhe festgelegt. Dass diese Strafhöhe unter Bezugnahme auf das „mehrheitlich erhaltene Entgelt pro Schaltung von jeweils ca € 490, , abzüglich Rabatte“ festgesetzt wurde, ändert entgegen der offenbar von den revisionswerbenden Parteien vertretenen Ansicht nämlich nichts daran, dass der Strafbemessung ausweislich der Entscheidungsbegründung nicht nur die in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Überlegungen des Verwaltungsgerichtes zu Grunde lagen. Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes treten die revisionswerbenden Parteien inhaltlich aber nicht entgegen, weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.

20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

21Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 13. Oktober 2025