Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aJanitsch, über die Revision des Ing. D B in B, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St.-Wendelin-Platz 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Dezember 2023, Zlen. 1. LVwG-AV-2034/002-2023 und 2. LVwG-AV-2034/001-2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Parteien: 1. A G in W, und 2. Dr. A H in W), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines zwischen den Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufvertrages betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück (vereinbarter Kaufpreis: € 100.000,--) nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, der Käufer sei kein Landwirt und der Revisionswerber habe fristgerecht eine Interessentenanmeldung abgegeben. Dazu habe er eine als „Eigenmittelnachweis“ bezeichnete Bestätigung einer Sparkasse vorgelegt, nach welcher der Revisionswerber zu einem bestimmten Stichtag über mehr als € 100.000,--bei dieser Sparkasse frei verfügen könne. Damit habe er jedoch seine Interessenteneigenschaft schon deswegen nicht glaubhaft gemacht, weil ein solcher Eigenmittelnachweis über einen stichtagsbezogenen Saldo keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Auskunft über seine Bonität gebe. Der Revisionswerber sei daher nicht Interessent und auch nicht Partei des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens geworden, weswegen seine Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der unter dem Gesichtspunkt des Fehlens bzw. einer Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Bestätigung der Sparkasse nicht als ausreichend für die Glaubhaftmachung der Interessenteneigenschaft gewertet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
4 Die Revision erweist sich aus dem von ihr geltend gemachten Grund als zulässig im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG. Sie ist auch begründet.
5 Aus den im Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch im Revisionsfall die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der in Rede stehende „Eigenmittelnachweis“ sei für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Revisionswerbers im Sinn von § 3 Z 4 lit. a iVm. § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 von vornherein nicht geeignet, weshalb er die Stellung einer Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht erlangt habe und seine Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen sei, als nicht tragfähig. Die Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers kann sohin keinen Bestand haben (vgl. auch VwGH 15.10.2024, Ra 2024/11/0072).
6 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Dezember 2024
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