JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0087 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der B GmbH in L, vertreten durch die Pinetz Rechtsanwalts GmbH in 7100 Neusiedl am See, Kirchbergweg 5 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Mai 2024, Zl. LVwG S 896/002 2024, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde i.A. eines Verwaltungsstrafverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Säumnisbeschwerde der revisionswerbenden Partei vom 16. April 2024 i.A. eines Verwaltungsstrafverfahrens als unzulässig zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, die revisionswerbende Partei habe bei der belangten Behörde am 2. Juli 2021 eine (im Detail wiedergegebene) „Strafanzeige wegen Verstoß der Lebensmittelhygieneverordnung nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004“ gegen vier bestimmte Lebensmittelhandelsunternehmen eingebracht; in ihrer Säumnisbeschwerde bringe die revisionswerbende Partei vor, es seien „in der Zwischenzeit mehr als sechs Monate vergangen“ und es sei „das subjektive Recht auf Erlassung eines Bescheides verletzt worden“.

3 In rechtlicher Hinsicht stützte das Verwaltungsgericht die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde im Kern darauf, dass der revisionswerbenden Partei in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren gegen die strafrechtlich Verantwortlichen der vier angezeigten Lebensmittelhandelsunternehmen keine Parteistellung zustehe, weshalb die revisionswerbende Partei auch nicht in einem subjektiven Recht auf Erlassung eines Bescheides verletzt habe sein können. Die revisionswerbende Partei sei nämlich in dem aufgrund ihrer Anzeige allenfalls einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren weder Beschuldigte noch Privatanklägerin noch Privatbeteiligte (jeweils mit Blick auf §§ 32 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 57 Abs. 1 VStG näher begründet).

4 Die gegenständliche Säumnisbeschwerde sei daher mangels Parteistellung der revisionswerbenden Partei zurückzuweisen.

5 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 2.2. In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/10/0411 bis 0413, mwN). Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, entspricht dies nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. etwa VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0099, mwN).

9 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision führt die revisionswerbende Partei (lediglich) aus, es liege eine „krasse Fehlbeurteilung“ des Verwaltungsgerichtes vor. Weiters sei die „Frage der Parteistellung von Kunden im Betriebsanlagenverfahren von allgemeiner Bedeutung“. „Sonst würden sich auch verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung ergeben“. Eine „Klärung durch den VwGH als Höchstgericht“ sei „somit notwendig, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und das Recht im Bereich des Gewerberechts und des Verbraucherschutzes fortzuentwickeln“.

10 Mit diesem Vorbringen legt die revisionswerbende Partei nicht im Ansatz dar, inwiefern das Verwaltungsgericht eine konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte; diesem Vorbringen fehlt vielmehr jeder fallbezogene Bezug zu der wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichtes, welches sich auf den Kreis der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der Bestimmungen des VStG berufen hat (vgl. dazu im Übrigen etwa VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104).

11 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/10/0075, mwN).

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2024

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