JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0041 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des S I, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Februar 2025, Zl. W129 2304238 1/10E, betreffend Abweisung eines Antrags auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Medizinischen Universität Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2019 wurde der Revisionswerber gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 Universitätsgesetz 2002UG vom Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ausgeschlossen.

2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2020 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde abgewiesen.

3Mit hg. Beschluss vom 29. Juni 2021, Ro 2020/10/0014, wurde eine Revision des Revisionswerbers gegen dieses Erkenntnis zurückgewiesen.

41.2. Mit hg. Beschluss vom 8. November 2021, Ra 2021/10/0071, wurde eine Revision des Revisionswerbers gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2021 zurückgewiesen, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Wintersemester 2020/2021 im Beschwerdeverfahren abgewiesen worden war.

5 1.3. Mit dem gegenständlichen Ersuchen vom 5. August 2024 beantragte der Revisionswerber (wiederum) die (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Wintersemester 2024/2025.

6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag im Beschwerdeverfahrengemäß § 71c Abs. 1 UG iVm § 11 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human und Zahnmedizin für das Studienjahr 2024/2025 (Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien; Studienjahr 2023/2024; 8. Stück; Nr. 10; im Folgenden: ZulassungsVO) ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.

7 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Kern zugrunde, der Revisionswerber habe innerhalb des Anmeldezeitraumes sich weder für den (in der ZulassungsVO vorgeschriebenen) Aufnahmetest Humanmedizin („MedAT H“) angemeldet noch daran teilgenommen.

8In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, auch im Fall des Erlöschens der Zulassung zu einem Studium gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 UG wie beim Revisionswerberstellten § 71c UG und die ZulassungsVO eine verbindliche Regelung des Zulassungsverfahrens dar.

9Soweit der Revisionswerber „andeute“, dass es keine weiteren Beschränkungen für die neuerliche Zulassung als den „Wegfall der Gefährdung“ gebe (vgl. § 63 Abs. 7 vierter Satz UG idF des BGBl. I Nr. 93/2021), hielt das Verwaltungsgericht dem Aussagen des erwähnten hg. Beschlusses Ra 2021/10/0071 entgegen, welche trotz der Novellierung des § 63 Abs. 7 UG durch BGBl. I Nr. 93/2021 nach wie vor aufrecht seien.

10 Es fehle daher an einer gesetzlichen Grundlage für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen.

11 Soweit der Revisionswerber auf „abweichende Vorgangsweisen anderer Universitäten in Bezug auf die neuerliche Zulassung von Personen“ hinweise, entgegnete das Verwaltungsgericht, dass die Anwendung der internen Ordnungsvorschriften einer anderen Universität auf das Zulassungsverfahren der Medizinischen Universität Wien unzulässig sei.

12 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der von ihm vorgefundenen eindeutigen Rechtslage.

13 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16 3. Der Revisionswerber wirft zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision unter Kritik an der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung (vgl. oben Rz 9 und 10) die Frage auf, „ob die MedATPflicht für neuerliche Zulassungen gemäß § 63 Abs. 7 UG erforderlich ist“. § 63 Abs. 7 UG in der Fassung der „Novelle 2021“ fordere „nur, dass die Gefährdung nicht mehr besteht, ohne MedAT Pflicht“.

17Damit bezieht sich der Revisionswerber (erkennbar) auf den durch die Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 neu gefassten vierten Satz des § 63 Abs. 7 UG, welcher wie folgt lautet:

„Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.“

18Weder diesem Satz noch den weiteren Bestimmungen des UG über die Zulassung zu Studien kann nun (auch nur im Ansatz) entnommen werden, im Fall einer im Grunde des § 68 Abs. 1 Z 8 UG erloschenen Zulassung zu einem Studium käme es für die neuerliche Zulassung zu diesem Studium lediglichauf den Wegfall der Gefährdung (iSd § 68 Abs. 1 Z 8 UG) an, sodass alle weiteren gesetzlich normierten Zulassungsvoraussetzungen (hier: jene nach § 71c Abs. 1 UG iVm der ZulassungsVO Erfordernis eines Aufnahmetests) wegfielen.

19In diesem Zusammenhang hat sich das Verwaltungsgericht angesichts der (unveränderten) Termini „Erlöschen eines Studiums“ und „neuerliche Zulassung“ zu Recht an dem bereits im hg. Beschluss Ra 2021/10/0071 Gesagten (vgl. dort unter Rz 10: „[...] fehlt es demnach [...] an einer gesetzlichen Grundlage [...] für eine neuerliche Zulassung ohne Erfüllung der vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen.“) orientiert.

20 Mit Blick auf diese eindeutige Rechtslage (welche schon das Verwaltungsgericht konstatiert hat) vermag das Vorbringen des Revisionswerbers eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG nicht darzulegen (vgl. etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/10/0110, mwN).

21 Soweit der Revisionswerber im Weiteren (etwa) „unterschiedliche Praktiken“ anderer Universitäten als der Medizinischen Universität Wien im Zusammenhang mit der „MedATPflicht“ vorbringt und auf von ihm gegen den am Verwaltungsgericht zuständigen Richter erhobene Dienstaufsichtsbeschwerden hinweist, fehlt es an jeder Darlegung, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision in diesen Zusammenhängen zu lösen hätte; schon deshalb entspricht dieses Vorbringen nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. etwa VwGH 24.7.2014, Ra 2024/10/0087, mwN).

22 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

23 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. August 2025