11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Fehlt der Behörde für die Einordnung der Arbeiten der notwendige fachliche Sachverstand und erachtet sie bereits selbst - was nach der Begründung der Bescheide zumindest möglich scheint - die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, hätte sie einen Amtssachverständigen gemäß § 52 Abs. 1 AVG beizuziehen gehabt.