Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2024, Zl. W225 2276995 1/55E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. Umweltorganisation V, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in Wien, 2. M W, 3. L W, 4. E M, 5. E W, die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten vertreten durch die SHMP Schwartz Huber Medek Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 6. S F, 7. Ing. M F, 8. Umweltorganisation P, 9. Dr. K P, 10. H P, 11. M N, 12. M N, 13. M E, die Sechst- bis Dreizehntmitbeteiligten vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2025, Ra 2024/07/0212, wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 31.5.2024, Ra 2024/07/0120, mwN).
4 Die revisionswerbende Partei wurde dazu vom Verwaltungsgerichtshof angehört und hat keine Stellungnahme abgegeben.
5 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.
6Der Antrag der revisionswerbenden Partei (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) auf Zuspruch von Aufwandersatz war abzuweisen, weil im vorliegenden Fall das Land Niederösterreich als Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG einerseits zum Aufwandersatz verpflichtet wäre und ihm andererseits der Aufwandersatz zufließen würde. Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 22.11.2018, Ro 2018/07/0041 und 0042, mwN).
Wien, am 18. November 2025
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