Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des G F M in V, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen Spruchpunkt 2. des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Februar 2024, Zlen. LVwG S 2149/001 2023, LVwG S 2149/002 2023, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2024/07/0111, wurde der angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in seinem Spruchpunkt 2. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2021/19/0462, mwN).
4 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.
5 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
6 Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten. Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (vgl. erneut VwGH 14.9.2022, Ra 2021/19/0462, mwN) und das Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2024
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