Der VwGH hat die Ansicht verworfen, wonach Vorhaben, bei denen die Umweltauswirkungen gleich bzw. im Wesentlichen gleich mit denen des beantragten Vorhabens sind, deshalb nicht zu kumulieren sind, weil deren Schwellenwerte in den Tatbeständen des Anhanges 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben sind. Auf dieser Grundlage stellte der Umstand, dass die Angabe der Schwellenwerte in Anhang 1 UVP-G 2000 einerseits in Z 2 lit. a (Massenabfall- oder Reststoffdeponien) in Kubikmeter und andererseits in Z 25 lit. a (Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau) in Hektar angegeben waren, kein Hindernis für eine Kumulierung mit dem - zu VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025 - geplanten Vorhaben einer Baurestmassendeponie mit einem Sand- und Kiesabbaus dar, dessen Umweltauswirkungen im Wesentlichen gleich wie jene der geplanten Baurestmassendeponie waren (VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025).
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