Die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ist dann zu bejahen, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich im Hinblick darauf die dargestellten Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergeben (VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).
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