Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Krems gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Februar 2024, LVwG S 351/001 2024 und LVwG S 352/001 2024, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (mitbeteiligte Partei: Dipl. Ing. A W in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin vom 17. Jänner 2024, unter dessen Spruchpunkt 1. der Mitbeteiligte als Geschäftsführer und damit nach § 9 VStG Verantwortlicher der A GmbH wegen einer Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 7 iVm § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm dem Auflagenpunkt 2. eines näher bezeichneten Bescheides bestraft worden war, auf und stellte das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe ein. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis soweit es die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem WRG 1959 betrifft richtet sich die gegenständliche Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der er die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Der vorliegende Revisionsfall entspricht in den wesentlichen Sachverhaltselementen, Rechtsfragen und dem Parteienvorbringen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2025, Ra 2024/07/0118, betreffend einen weiteren Geschäftsführer der A GmbH entschieden hat.
5 Insbesondere würde es sich auch im vorliegenden Fall bei der Prüfung der vorgeworfenen Tat unter dem Gesichtspunkt des § 137 Abs. 1 Z 20 iVm § 50 Abs. 6 WRG 1959 als Änderung der rechtlichen Beurteilung nicht um eine Auswechselung der Tat handeln, enthält doch (spätestens) das Straferkenntnis vom 17. Jänner 2024 als Tatvorwurf auch jene Sachverhaltselemente (nämlich die Unterlassung näher umschriebener Ufersicherungsmaßnahmen, sodass sich die Wasseranlage nicht mehr in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand befinde), die für die Annahme einer Verletzung der Verpflichtung zu Instandhaltungsmaßnahmen nach § 50 Abs. 6 iVm Abs. 1 WRG 1959 von Relevanz sind.
6 Aus dem im genannten Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war daher auch das hier angefochtene Erkenntnis soweit damit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 aufgehoben wurde gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 17. Juni 2025