JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0118 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2025

Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat noch eine Überschreitung der Sache des Verfahrens dar (vgl. VwGH 25.8.2010, 2010/03/0052).

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