Ra 2022/06/0017 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Frage, ob im Revisionsfall ein besonderer Grund im Sinn des § 46 Abs. 2 Z 1 Slbg ROG 2009 vorliegt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.