Ra 2022/06/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 83 Abs. 1 Slbg ROG 2009 normiert in seinem ersten Satz, dass bestimmte, bereits eingeleitete raumordnungsrechtliche Verfahren, wie etwa zur Aufstellung von Entwicklungsprogrammen, Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen oder auch zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Slbg ROG 1998, als Verfahren im Sinn des Slbg ROG 2009 gelten und ordnet grundsätzlich die Weiterführung dieser Verfahren nach den Bestimmungen des Slbg ROG 2009 an. Dies gilt jedoch nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Slbg ROG 2009 anhängigen Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung, welche gemäß § 83 Abs. 1 letzter Satz Slbg ROG 2009 nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind. Daraus ergibt sich klar, dass lediglich anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach den vor Inkrafttreten des Slbg ROG 2009 geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind. Bei dem (vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 vorgesehenen) Vorstellungsverfahren handelt es sich nicht um ein "aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren". Diese Beurteilung führt auch nicht zu einem unsachlichen Ergebnis, weil selbst im Fall der Erteilung einer Einzelbewilligung diese lediglich einer aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme (vgl. § 24 Abs. 3 Slbg ROG 1998; s. auch § 74 Abs. 1 Z 2 lit. b Slbg ROG 2009), nicht aber einer Genehmigung im Sinn des § 83 Abs. 1 letzter Satz Slbg ROG bedurfte, sodass auch auf solche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Slbg ROG 2009 (bei der Aufsichtsbehörde) anhängigen Verfahren das Slbg ROG 2009 anzuwenden ist.