JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0017 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2022

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis VwGH 19.12.2017, Ro 2014/06/0084, ausgesprochen, dass bei Auslegung des Begriffes des besonderen Grundes unter Berücksichtigung der drei in § 46 Abs. 1 Slbg ROG 2009 angesprochenen Tatbestandselemente und der in § 46 Abs. 1 Slbg ROG 2009 umschriebenen Person des Antragstellers, auf objektive und subjektive Momente abgestellt werden müsse; gleichzeitig wurde auf die gebotene restriktive Handhabung in der Anwendung der gegenständlichen Ausnahmebestimmung hingewiesen. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es den rechtswidrigen Bestand an Bauten nicht als besonderen Grund im Sinn des § 46 Abs. 2 Z 1 Slbg ROG 2009 qualifiziert hat. Dadurch wird die Sanierung rechtswidriger Bestandsbauten nicht ausgeschlossen; vielmehr kann eine Einzelbewilligung auch zur Sanierung solcher Bauten erteilt werden, sofern ein besonderer Grund im Sinn der in Rede stehenden Bestimmung ebenso wie die übrigen, für die Erteilung einer Einzelbewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

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