10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Versorgung der Bevölkerung des Landes Salzburg mit Honig (allein) kann schon deshalb kein besonderer Grund im Sinne des § 46 Abs. 2 Z 1 Slbg ROG 2009 sein, weil dies eine generelle Öffnung des genannten Tatbestandes in die Richtung bewirken würde, dass die Neugründung von Imkereien oder anderen land- und forstwirtschaftliche Betrieben (im Sinne des Abs. 3 Z 4) generell einen besonderen Grund darstellen würde. Gerade eine solche Öffnung des § 46 Abs. 2 Z 1 Slbg ROG 2009 als Generalklausel steht der Intention des Gesetzgebers jedoch diametral entgegen.