Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. G F in Z, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. August 2023, LVwG 318 23/2023 R18, betreffend eine Angelegenheit nach dem Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Zwischenwasser; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2022 betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige nach dem AVG betreffend die Errichtung einer Stützmauer auf einem näher genannten Grundstück in Z. und den Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass:
- „Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: ‚Die Bauanzeige der ,Eigentümergemeinschaft [...], vertreten durch [den Revisionswerber] vom 16.09.2022 zur Freigabe einer Stützmauer bestehend aus Winkelstützelementen auf der Liegenschaft GST NR X, KG Z, wird gemäß § 9 AVG, BGBl Nr 51/1991, als unzulässig zurückgewiesen.' und
- Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: ‚Gemäß § 40 Abs 2 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idgF, wird gegenüber [dem Revisionswerber], Z, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, somit der vollständige Abbruch der überdachten Müllsammelstelle (bestehend aus einer Winkelstützmauer aus Stahlbeton und aus einer Holzkonstruktion mit Blechdacheindeckung sowie mit einer Befestigung des Bodens mit Pflasterseinen, mit einem Grundflächenausmaß von ca 7,10 m Länge, ca 1,00 m Breite und ca 2,30 m Gesamthöhe) und die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs entsprechend dem bestehenden Gelände auf der Liegenschaft GST NR X, KG Z, binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides verfügt.‘“
Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 In der vorliegenden Revision wird unter „3 Verletzte Rechte“ vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber „in seinen Rechten
• auf Baufreiheit (Eigentumsrecht)
• nicht ohne Grund eine Baueinstellung zu bekommen
• nicht nach abgeschlossener Bauführung eine Baueinstellung zu bekommen
• auf Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige
• auf Entscheidungen durch die zuständige Baubehörde
• ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
• ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung
• nicht ohne Tatbestand bestraft zu werden
• auf Schutz vor Doppelverfolgung“
3 Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 4f, mwN).
4 Zu Spruchpunkt I. betreffend die Bauanzeige:
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Zurückweisung der Bauanzeige mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2022 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe bestätigt. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 6, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
5 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses betreffend den Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes:
Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021 0022, Rn. 5, mwN). Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 2983 2985/2023 9, ab.
Da gegen den Revisionswerber keine Baueinstellung (§ 39 Baugesetz), sondern ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz erlassen wurde, kann er auch nicht in seinem Recht, „nicht ohne Grund eine Baueinstellung zu bekommen“ und „nicht nach abgeschlossener Bauführung eine Baueinstellung zu bekommen“, verletzt werden.
Mit dem Vorbringen zum Recht auf „Entscheidungen durch die zuständige Baubehörde“ und zu den behaupteten Verfahrensfehlern (ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung) wird jeweils kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0043, Rn. 5; 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, Rn. 6, jeweils mwN).
Da eine Bestrafung des Revisionswerbers nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist, kann er auch nicht in seinem Recht, „nicht ohne Tatbestand bestraft zu werden“ oder „auf Schutz vor Doppelverfolgung“ verletzt werden.
6 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2024