Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des R S in W, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. Jänner 2024, LVwG 1 474/2023 R6, betreffend Übertretungen des Raumplanungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Mai 2023, mit welchem er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in M zu Spruchpunkt 1. einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e erster Fall Raumplanungsgesetz (RPG) und zu Spruchpunkt 2. einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e zweiter Fall RPG jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 3 RPG für schuldig erkannt und mit welchem über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, hinsichtlich des Spruchpunktes 1. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit einer Maßgabe in der Tatumschreibung bestätigt; hinsichtlich des Spruchpunktes 2. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 4.000, (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und acht Stunden) herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2024, E 614/2024-5, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
3 In der in Folge eingebrachten Revision wird unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte“ geltend gemacht:
„1. Aufgrund der bloßen Beschwerde des Beschuldigten, darf das LVwG kein Sachverhaltselement für die Bestrafung austauschen und statt der Überlassung einer Wohnung auf die Nutzung einer Wohnung umstellen.
2. Eine Bestrafung eines Verwaltungsdeliktes wegen 2 verschiedenen Verwaltungsstrafbeständen ist nicht zulässig, wenn der Schuld und Unrechtsgehalt dieses Dauerdeliktes durch die Bestrafung nach einer Strafvorschrift ausgeschöpft ist durch die Bestrafung und setzt auch 2 verschiedene Strafbestimmungen voraus und nicht ein einziges Delikt, welches durch verschiedene Vorgangsweisen verletzt werden kann.
3. Dem Beschuldigten darf die Mitwirkungsverpflichtung bei der Ermittlung des Sachverhaltes auferlegt werden, aber nicht die Beweislast, dass der Sachverhalt eines Deliktes nicht erfüllt wurde,
4. Wenn die Behördenvertreter eine allfällige Verletzung der Ferienwohnungsbestimmung durch eine Mischung von Reinigungs-Wartungs- und Bürotätigkeiten mit Freizeittätigkeit nicht beanstanden, mehr als ein Jahr kein Verwaltungsstrafverfahren einleiten, sondern Zweitwohnsitzabgabe kommentarlos vorschreiben, liegt beim Beschuldigten jedenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor.
5. Eine freie Beweiswürdigung erlaubt es nicht, dass diese gegen die Erfahrung des täglichen Lebens weltfremd erfolgt oder gegen die Denkgesetze und auch nicht, dass wesentliche Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden oder falsch berücksichtigt werden. Auch ist eine solche Begründung der Entscheidung grob mangelhaft.“
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, mwN).
5 Bei dem unter der Überschrift „C.) Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, mwN).
6 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2024