Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des S K in B, vertreten durch Mag. Martina Hosp, Hon. Prof. Dr. Helmut Hegen, M.B.L., Mag. Stefan Huber und Mag. Eva Niederreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. August 2023, 405 3/1060/1/30 2023, betreffend Übertretung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Dezember 2022, mit welchem dem Revisionswerber eine Übertretung des § 31b Abs. 1 und 2 iVm § 78 Abs. 1 Z 4 erster Fall des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) zur Last gelegt und über ihn gemäß § 78 Abs. 2 Z 2 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und acht Stunden) verhängt worden war, gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab, schrieb einem näher bezeichneten Kostenbeitrag gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG vor und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
Begründend führte das LVwG - soweit entscheidungsrelevant - aus, der Revisionswerber habe eine näher genannte Wohnung für eine touristische Beherbergung verwendet und damit die Wohnung entgegen § 31b Abs. 1 und 2 ROG 2009 zweckentfremdet. Die Ausnahmetatbestände des § 31b Abs. 2 Z 4 und 5 leg. cit. seien fallbezogen nicht erfüllt. Die mündlich erteilte Rechtsauskunft eines Mitarbeiters der Aufsichtsbehörde sei nicht schuldausschließend; „eine abstrakt eingeholte Rechtsauskunft bei der unzuständigen Stelle“, die „auch auf unvollständigen Sachverhaltsgrundlagen basierte“ führe zu keinem fehlenden oder geminderten Verschulden; das LVwG gehe von Fahrlässigkeit aus.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0052 , Rn. 3, mwN).
6 In der vorliegenden Revision wird zu „ IV. REVISIONSPUNKTE :“ ausgeführt:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht, nur aufgrund bestehender Gesetze, deren richtiger Anwendung sowie unter Einhaltung der elementarsten Verfahrensgrundsätze bestraft zu werden, verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeiten seines Inhalts iSd § 42 Abs 2 Z 1 VwGG und solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ISv § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG leidet.
Der Revisionswerber erachtet sich insbesondere auch in seinem subjektiv öffentlichen Recht, die Kurzzeitvermietung im Rahmen der bestehenden Gesetze durchführen zu dürfen bzw. auf Durchführung von Vermietungstätigkeiten im Rahmen der Privatzimmervermietung verletzt. Er erachtet sich schließlich auch in seinem subjektiv öffentlichen Recht, ohne Vorliegen eines Verschuldens bzw. bei Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums nicht bestraft zu werden, verletzt. Konkret wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Salzburg die im Salzburger Raumordnungsrecht bestehenden Normen zu den Möglichkeiten der Durchführung von Vermietungstätigkeiten unrichtig angewandt. Weiters wurden für die Sachverhaltsbeurteilung notwendige Feststellungen trotz entsprechendem Vorbringen und Beweisergebnissen nicht getroffen. Die auf dieser unrichtigen Gesetzesanwendung und mangelhafter Feststellungen fußende Bestrafung, greift somit in die Rechte des Beschuldigten ein.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.“
7 Mit Ausnahme des Vorbringens, ohne Vorliegen eines Verschuldens bzw. bei Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums nicht bestraft zu werden (siehe dazu Rn. 8) wird mit den oben angeführten Ausführungen kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/15/0091, Rn. 4, mwN).
Mit dem Vorbringen, das Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit seines Inhalts und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. nochmals VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0052 , Rn. 4, mwN).
Die weiteren Ausführungen stellen Revisionsgründe dar, die nur in Verbindung mit der Verletzung einer aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, Rn. 10, mwN).
8 Somit wurde nur mit der behaupteten Verletzung des Rechtes, ohne Vorliegen eines Verschuldens bzw. bei Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums nicht bestraft zu werden, ein subjektiv öffentliches Recht geltend gemacht. Dazu bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum entschuldigenden Rechtsirrtum und zu den Milderungsgründen ab bzw. fehle Rechtsprechung, ob die Auskunft der Oberbehörde entschuldigend im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG sei.
Dabei lässt der Revisionswerber unberücksichtigt, dass das LVwG die Auskunft eines Mitarbeiters der Aufsichtsbehörde nicht grundsätzlich als ungeeignet im Hinblick auf eine mögliche schuldausschließende Wirkung oder als Milderungsgrund ansah. Vielmehr basiert die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis darauf, dass diese Auskünfte „abstrakt“ gewesen seien und auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage beruht hätten. Dem tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund zeigt der Revisionswerber keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf (vgl. etwa das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195, Rn. 16, wonach auf die erteilte Auskunft nur dann vertraut werden darf, wenn diese auf einer zutreffenden und vollständigen Schilderung beruhte). Die Frage, ob die Auskunft der Oberbehörde entschuldigend im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG sei, ist demnach nicht mehr entscheidungsrelevant. Abstrakte Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Parteirevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG nicht zu beantworten (vgl. etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/06/0233, Rn. 8, mwN).
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2024
Rückverweise