Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der K S und 2. des Dr. H S, beide vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. Juni 2025, 405 3/1371/1/8 2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bau und Raumordnungsausschuss der Stadtgemeinde Hallein; weitere Partei: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: P GmbH, vertreten durch die Pallauf Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H. vom 18. Juli 2024 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten und von zwei Reihenhäusern samt gemeinsamer Tiefgarage, technischen Einrichtungen und Hauskanalanschlüssen auf einem näher bezeichneten Grundstück in H. im vereinfachten Verfahren (§ 10 Abs. 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 BauPolG) erteilt.
5 Der Bau- und Raumordnungsausschuss der Stadtgemeindevertretung H. wies mit Bescheid vom 26. November 2024 die Berufungen unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen den oben genannten Bescheid als unbegründet ab, änderte den Spruch hinsichtlich der unzutreffenden Bewilligung im vereinfachten Verfahren ab und ergänzte diesen um einen Auflagenpunkt.
Begründend wurde bezüglich der Änderung vom vereinfachten ins „normale“ Verfahren ausgeführt, aufgrund des umbauten Raumes von mehr als 4.000 m 3 sei das Bauvorhaben nicht dem vereinfachten Verfahren gemäß § 10 BauPolG zugänglich; die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen deckten jedoch den Prüfumfang des „normalen“ Verfahrens umfänglich ab, sodass keine ergänzenden Sachverständigengutachten einzuholen gewesen seien.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden unter anderem der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
Begründend führte das LVwG zu dem Einwand, die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise ohne Verfahrensergänzung vom vereinfachten Verfahrens ins „normale“ Bewilligungsverfahren gewechselt, aus, Nachbarn hätten keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer bestimmten Verfahrensart, dadurch würden keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte berührt; aus diesem „Wechsel“ hätte keine Beeinträchtigung bei der Wahrung der rechtlichen Interessen der Nachbarn im Hinblick auf deren subjektiv öffentliche Nachbarrechte festgestellt werden können.
Hinsichtlich der Bauausführung, einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels, der Sickerschächte und der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche hätten Nachbarn keine subjektiv öffentlichen Rechte; durch die Zu- und Abfahrten der Tiefgarage hätten die revisionswerbenden Parteien aufgrund der Entfernung zu ihrem Grundstück, der baulichen Ausgestaltung sowie der Schalldämmmaßnahmen keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten.
7 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2025, E 2176/2025 15, ablehnte und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. Oktober 2025, E 2176/2025 18, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie der Wechsel vom vereinfachten Verfahren ins „ordentliche Bewilligungsverfahren“ zu erfolgen habe, und ob die revisionswerbenden Parteien durch einen Wechsel der Verfahrensart, „wenn dadurch der Prüfungsmaßstab gemäß § 10 Abs 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes nicht nachgeholt wird, in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden.“
9 Gemäß § 10 Abs. 6 BauPolG hat sich im vereinfachten Verfahren die bautechnische Prüfung der Baubehörde unter anderem (Z. 3) auf die Einhaltung der Bestimmungen, die subjektiv öffentliche Rechte begründen, zu beziehen.
10 Fallbezogen treten die revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsgründen der Revision den Ausführungen des LVwG, wonach aus dem Wechsel vom vereinfachten Verfahren ins „normale“ Bewilligungsverfahren keine Beeinträchtigung bei der Wahrung der rechtlichen Interessen der Nachbarn im Hinblick auf deren subjektiv öffentliche Nachbarrechte hätte festgestellt werden können, nicht entgegen. Sie legen auch in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar, welche der ihnen in § 7a BauPolG zuerkannten subjektiv öffentlichen Rechte im vorliegenden Fall verletzt sein könnten. Die Frage, wie der Wechsel vom vereinfachten Verfahren ins „ordentliche Bewilligungsverfahren“ zu erfolgen habe, ist vorliegend somit nicht entscheidungsrelevant. Abstrakte Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Parteirevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG nicht zu beantworten (vgl. etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0070, Rn. 8, mwN).
11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
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