Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der H G Gesellschaft mbH in O, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Dezember 2023, 405-3/1167/1/14-2023, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: L GmbH Co KG, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner LL.M. MBA, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer, Mag. Walter Unzeitig LL.M., Mag. Birgit Schnöll, Mag. Isabelle Eberl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Tweng; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2023, mit welchem der Mitbeteiligten im Instanzenzug die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Erweiterung Schibrücke inkl. Errichtung Windwände L[...]“ gemäß Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) sowie Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2018/06/0083, Rn. 2 und 4, mwN).
3 Als Revisionspunkt wird in der vorliegenden Revision angeführt, die Revisionswerberin sei in ihrem Recht auf Versagung einer Baubewilligung wegen Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG verletzt; die erteilte Baubewilligung hätte nicht durch Abweisung der Beschwerde als unbegründet bestätigt werden dürfen; der Beschwerde hätte Folge gegeben werden müssen, die erteilte Baubewilligung wegen Verletzung von Nachbarrechten versagt, in eventu der beschwerdegegenständliche Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden müssen.
4 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchem konkreten, durch die baurechtlichen Vorschriften Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht sie verletzt sei. § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG legt lediglich fest, dass eine Baubewilligung zu versagen ist, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird, und dass solche Rechte durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.
Aus dem bloßen Zitieren des § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG ergibt sich nicht, in welchem in dieser Bestimmung verwiesenen konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet.
Bei dem übrigen Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, Rn. 7, mwN).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2024