Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., in der Revisionssache des J T in M, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. Jänner 2025, LVwG 2017/42/2165 26, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: A GmbH in P, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juli 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 für ein näher genanntes Vorhaben in der KG N. erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
2 In der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird unter „3. Revisionspunkte:“ vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Versagung der Genehmigung des eingereichten Bauprojektes der mitbeteiligten Partei verletzt.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0123, mwN).
4Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch die baurechtlichen Vorschriften Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht er verletzt sei (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4).
5Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2025