Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des R H in W, vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2024, VGW 111/097/15284/2023 56, betreffend Parteistellung in einer baurechtlichen Angelegenheit nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. T B und 2. S B, beide vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2023, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung in einem näher bezeichneten Bauanzeigeverfahren der mitbeteiligten Parteien abgewiesen und sein unter einem gestellter Antrag auf Untersagung der Bauführung zurückgewiesen worden war, ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die mitbeteiligten Parteien ihre Bauanzeige mit Eingabe vom 23. September 2024 zurückgezogen hätten. Damit sei die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers weggefallen und der Bescheid der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben gewesen.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zunächst wendet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung mit näheren Ausführungen ein, dass die nicht näher beschriebene Bauanzeige keiner Zurückziehung mehr zugänglich gewesen sei.
8 Die diesbezüglichen Ausführungen stellen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, mit welchen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert wurde und daher schon aus diesem Grund eine Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ra 2023/06/0155 und 0156, Rn. 14, mwN).
9 Sodann bringt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit vor, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung sei „nicht einschlägig“, „zumal in der zitierten Judikatur die Anfechtung des Bescheides durch den Einbringer des Anbringens selbst (und nicht durch einen Dritten) erfolgte und ein vergleichbarer nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses damit gegenständlich nicht vorliegt.“ „Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen“ seien in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang unbeantwortet.
10 Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtsfolgen der Zurückziehung einer Bauanzeige besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist infolge nachträglicher Zurückziehung der Bauanzeige deren meritorische Erledigung und die Fortführung des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens ausgeschlossen (vgl. zur Zurückziehung einer Bauanzeige und deren Rechtsfolgen nach der Rechtslage in Oberösterreich VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0097, Rn. 8, mwN; zur Rechtslage in der Steiermark VwGH 18.1.2018, Ra 2016/06/0056, Rn. 7, mwN); in der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern diese Beurteilung nach der Rechtslage im Bundesland Wien keine Gültigkeit haben sollte. Ebensowenig wird in den Zulässigkeitsgründen dargestellt, aus welchen Gründen dem Revisionswerber daher nunmehr oder zuvor (vgl. § 134 Abs. 5 iVm § 62 BO) die Stellung einer Partei zukommen könnte.
11 Soweit der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit außerdem behauptet, es fehle Rechtsprechung, weil die Rechtslage nicht eindeutig und „daher die Aufstellung höchstgerichtlicher Leitlinien notwendig [sei], zumal aus Sicht des Revisionswerbers Klarheit zur Frage geschaffen werden muss, wie die Rechtswidrigkeit einer Bauanzeige releviert werden kann, wenn eine Bauanzeige nach erfolgter Umsetzung baulicher Maßnahmen durch die Projektwerber zurückgezogen und durch einen Baubewilligungsantrag ersetzt wird“, wird diesbezüglich keine konkrete, auf den Sachverhalt des Revisionsfalles bezogene Rechtsfrage formuliert, von welcher das Schicksal der Revision abhinge (vgl. VwGH 14.11.2024, Ra 2024/06/0057, Rn. 13, mwN); dies im Übrigen auch im Hinblick auf das vom Revisionswerber selbst ins Treffen geführte, zwischenzeitig anhängige Baubewilligungsverfahren.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2025