JudikaturVwGH

Ra 2024/05/0097 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchham, vertreten durch die Priller Rechtsanwalts GmbH in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. März 2024, LVwG 154095/9/JS, betreffend Untersagung eines Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: K G in B, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Blumauerstraße 3 5; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde anlässlich einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchham (des nunmehrigen Amtsrevisionswerbers) vom 27. November 2023, mit dem der mitbeteiligten Partei die Ausführung der angezeigten „Änderungen bei der bewilligten Bienenhütte“ untersagt worden war, aufgehoben und die Erhebung einer Revision für unzulässig erklärt.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision des Amtsrevisionswerbers wurde der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Begründet wurde dieser Antrag damit, dass durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Aufhebung des Bescheides des Amtsrevisionswerbers nach Vorlage des von der mitbeteiligten Partei einzufordernden Betriebskonzeptes die Frist des Bauanzeigeverfahrens neu zu laufen beginne und der Amtsrevisionswerber neuerlich mit Bescheid über die Bauanzeige zu entscheiden habe. Darin liege ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ für die vom Amtsrevisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen.

4 Die mitbeteiligte Partei gab zu diesem Antrag eine Stellungnahme ab, in der sie die vom Amtsrevisionswerber vorgebrachte Begründung als nicht geeignet ansah, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Das eigene Interesse der mitbeteiligten Partei an der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezeichnete die mitbeteiligte Partei als „evident“, ohne dieses näher auszuführen.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2020/10/0184, mwN). In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. VwGH 19.3.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).

7 Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Amtsrevisionswerbers zur Begründung des Aufschiebungsantrages wird nicht dargetan, dass für die von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre (vgl. zu einer aufgetragenen Verfahrensergänzung samt Bescheiderlassung VwGH 9.12.2019, Ra 2019/06/0060).

8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 9. September 2024

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