JudikaturVwGH

Ra 2016/06/0056 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2018

Aus der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages (Bauanzeige) durch die mitbeteiligte Partei folgt, dass ungeachtet des Umstands, dass eine formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei (belangte Behörde) nicht erfolgte, das angefochtene Erkenntnis in der Sphäre der revisionswerbenden Partei keinerlei Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermag. Auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern, weil infolge nachträglicher Zurückziehung der Bauanzeige deren meritorische Erledigung und die Fortführung des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens ausgeschlossen sind, sodass die revisionswerbende Partei keine Entscheidungspflicht mehr trifft. Vor diesem Hintergrund ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer meritorischen Entscheidung in der gegenständlichen Revisionssache weggefallen, sodass die Revision gegenstandslos geworden ist (vgl. zur Amtsrevision beispielsweise VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).

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